Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Müllermeister

Müllermeister

, m.

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Meister (III) des Müllerhandwerks 
  • [wir] thuen kund ... daß fuͤr uns kommen seynd die zech- und gesambte muͤllner-meister der wienerischen haupt-muͤller-zunfft
    1672 Beyer,Mühlenbauk. II 51
  • da einer, der das muͤhl-handwerck nicht gelehrnet, auch nicht meister ist, oder werden kan, ein frembde muͤhl im bestand nehme, dem soll ein gelehrnter muͤhlner-meister ... einzustellen befugt seyn
    1672 CAustr. II 23
unter Ausschluss der Schreibform(en):