Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mündel
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Mündel
, n., auch m. u. f., Mündelein, n., auch m. u. f.
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afries. mundele f., mhd. mundelin m.; latinisiert mundilio
eine Person, die nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist und daher unter Mundschaft (I) steht
eine Person, die nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist und daher unter Mundschaft (I) steht
bdv.:
Tragkind
vgl.
Muntadele
- de omnibus mundilionibus, quos in wormaciensi regione damus, veniunt quinque solidi765 DuCange V 546
- des koninghes mundeleum 1100 (Hs. 1464) WesterlauwersR. I 160
- in causa pupillorum suorum qui dicuntur mundeli1214/20 KölnSchrUrk. II 1 S. 320
- went als he sek selven mut verstan, alse mut he sine mundelen wol verstan1224/35 Ssp.(Eckh.2)LR. I 42 § 2
- wenne de vorspreke mit sime mundel utgat, so scal he ne leren, wo he sik vor gerichte halden scoleum 1335 RichtstLR. 102Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- czu deme vierden ap man eyme wibe vormundeschafft gestatte, so mogen sye vor ore mundelyn clagenvor 1386 GlSächsLehnr. 347Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so sprechen lichte die mundelin: nachdemmale, daz er ir gut ane unde wedir iren willen vorkouft hat, unde sunderlichen in sollicher zit, alzo sie ... unmundig waren ... bitten sy in eynem rechten orteil zu irfarenEnde 14. Jh. GlWeichb. 306Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daz sie ire mundelin mit dem munde vorsteenEnde 14. Jh. GlWeichb. 301Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gheen mundele en mach gheven sijnen voirmundere siin guedt1426/40 KleveStR. Art. 80
- desulven vormunden ... schullen ... ock uns plichtich sin von sodanner orer mundelyn und orer gudere wegen alle jerlickes to schotende1465 GöttingenStat. 497Faksimile (ca. 120 KB)
- globin wir ... als rechte vormunde vnnde geweresburgenn vor J. vnnde S.C. vnnsir bruder vnnde mundelein eyne rechte were zcu sein1467 HMeißenUB. III 176Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- daz dy cleger in formundeschafft yrer mundelin E. gelaßin erbe ... von sipczal wegen yrer mundelin unde auch von fryhunge wegen, gewonheit unde rechte der stat S. unde doch sy sippezcal ire mundelin nicht namhafftig machen ... deßwegen sy sollich erbe ... furdern ... so ist solliche schult ... finster, unde W. ist yn zcu sollichin schulden ... antwert nicht phlichtig1474 PössneckSchSpr. I 71
- soll kein kiendt noch mündlein, das in seiner eltern vormündt oder vorsteher ... vorsehung stehet, vor sich einige schuldt ... hienter denselben ... zu machen gewalt ... heben1. Hälfte 16. Jh. BreslStR. 53Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die rechten vormunden sollen auch die gewehre globen und entfahen und auch leisten vor ire mundlen, das dorffen die gesatzten vormunden nicht thuen1550 OlmützGO. 48Faksimile (ca. 132 KB)
- würde ... ein mündlein ... einige jhm zustendige hauptsummen bey seinem schultman abfordern, die sol jhm der schuldtman ohne der vormünder wissen und außtrückliche mitbelibung nicht reichen1572 Mecklenburg/Schmelzeisen,PolO. 113 Anm. 113
- welche ihren mundelein soel und andere guter mussen versehen und bestellenum 1580 MagdebSchSpr.(Friese) 107Faksimile (ca. 37 KB)
- es können sich ... der vormundschaft entschuldigen diese ... die mit den muͤndlein im rechten hangen, als lange der zwist nicht beygeleget1583 HadelnLR.(Pufendorf) III 3
- so der vormund nicht gnugsame register vber die habschafft der waisen oder seines muͤndleins hat stellen lassen, es wird ihm auffgemessen, als handelt er betruͤglich1583 SiebbLR. II 3 § 9Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- sollen sie [vormuͤnden] ... zusagen, daß sie an vaters oder mutter statt, ihren befohlenen muͤndlein und pflegkindern, und derselben haab und guͤtern getreulich ... vorstehen1595 LeipzStO. 250Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- alle vormunden sollen jährlich vor e.e. rath ihre mündleinrechnung tun, und bey solcher rechnung sollen die nechsten freunde oder die mündlein selbst seinum 1600 Wild,Vogtland 175
- daß sie ihres ... muͤndlein ... halber keine ... intraden, zu dem corpore des beneficii gehoͤrig ... ehe und bevor heben und geniessen wollen1650 Staphorst,HambKG. I 2 S. 483Faksimile - in Google Books
- die bestätigte vormünder sollen, da dero mündlinne einiges vermögen haben, mit ... [dazu bestimmten] personen ... sich förderlichst einer gewissen zeit zur inventir- und beschreibung ermeldten vermögens vergleichen1651 Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 660
- so soll ein jeder vormund ... des muͤndlein nutz, sowohl er kan und mag zu schaffen schuldig seyn ... in das unmuͤndige kinder-buch eintragen laßen1658 GeraStR. 184Faksimile (ca. 193 KB)
- vormündere [sollen] fleißig darauf sehen, daß ihre noch unerwachsene mündlein, wann sie zumalen auch mutterlos sind, notdürftig mit kost und kleidung versorget ... werden mögen1718 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 213
- nach dem roͤmischen rechte haben dieselben [Vormünder] keine stimme bey verheyrathung ihrer muͤndel [l. 20 D. 23, 2]1736 EstRitterLR. 519Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn ... ein vormund ohne ursache seinen konsens hierzu [Heirat] verweigerte, steht dem mündel frei, sich sofort zu der den pupillen vorgesetzten obrigkeit zu wenden und alldort die richterliche hilfe zu suchen1762 Vorderösterreich/QNPrivatR. II 2 S. 347
- ein solcher, der durch sein zeugniß die einem andern schuldige treue bricht, verdienet keinen glauben; aus dieser ursache kann ... ein vormund nicht wider seinen muͤndel und umgekehrt ... zeugen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1309
- die vormuͤnder [sollen] sogleich nach angetretener vormundschaft ein richtiges inventarium uͤber das vermoͤgen ihrer muͤndel aufnehmen1786 Gadebusch,Staatskunde I 306Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die policey bei dergleichen anstalten auch darauf zu sehen verbunden ist, daß die gewalt der ... vormuͤnder ... nicht mißbraucht und kein kind oder muͤndel aus uͤbertriebener strenge, eigensinn ... der zucht des verbesserungs- oder arbeitshauses übergeben werde1802 v.Berg,PolR. I 302Faksimile - in Google Books
- [der Waisenrichter berät:] wenn ... der muͤndel eine erbschaft antrete, eine schenkung annehme oder der gewalt seines vormundes vor zuruͤcklegung des 21sten jahrs entlassen werde1810 SammlBadStBl. I 940
- waisen-portionen ... koͤnnen ... nur dann in anspruch genommen werden ... wenn ein solcher muͤndel sich verheirathet1816 Reyscher,Ges. XVIII 1110Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß dem vormund ein nebenvormund zur seite zu setzen sei, der ... in collisionsfällen das recht des mündels selbst wahrnehme1818 Landsberg,Gutachten 277Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- [das Gericht] muß [den vormund] ... mit seinem rathe und einsichten an die hand gehen und ... ihn mit seinem amtlichen ansehen und durch vorkehrung diensamer zwangsmittel gegen ungehorsame und widerspenstige mündel unterstützen1830 Puchta,Justizämter II 488Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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