Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mündelgeld
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Mündelgeld
, n.
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Geldvermögen eines Mündels, das in besonders gesicherter Form angelegt werden muß
- H.S. ... bekhandt, das ihme ... [die] vormünden des verstorbenen scholtzen kinder daselbst mündlegeltt bar vorgestreckt haben1617 SchlesDorfU. 186Faksimile - in Google Books
- es sind die von denen vormuͤndern, bloß zur sicherheit und extra litem stehende wittums- und mindel-gelder, wenn sie solche versiegelt unter ihren petschafft einliefern, gratis anzunehmen1750 CCMarch. Cont. IV 304Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß sowohl an ihn, als an andere, gegen dergleichen gerichtliche verpfändung, mündelgelder allenfalls, wenn sie zu 5 pro cent sicher nicht unterzubringen sind, gegen 4 pro cent zinsen ausgeliehen ... werden1782 CSax. I 1133Faksimile - in Google Books
- dafern der vormund selbst von den muͤndelgeldern etwas zinsbar erborgen wollte, mag er solches anderergestalt nicht thun, als daß er dem richter ... die vorhabende erborgung ... anzeige1785 AltenburgSamml. III 153
- verlangt der ehemann, daß ihm auch die baaren gelder ... seiner noch nicht volljährigen frau ... gegeben werden: so muß er dafür hinlängliche sicherheit mit grundstücken ... bestellen; diese ... muß so ... geprüft werden, wie es bey dem ausleihen der mündelgelder vorgeschrieben ist1794 PreußALR. II 18 §§ 750f.
- daß einem mit mündelgeldern spielenden vormunde der einsatz in der curatelrechnung gestrichen werde1832 Bender,Lotterie 5 Anm. 6Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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