Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mündige
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Mündige
, m., f.
wer nicht mehr unter der 2Mund (I) eines Schutzherrn oder Vormundes steht
- wol den 18 jhar olt, de hefft de jhare siner mundicheit erreket und iß siner guder alse ein mundiger mechtich1572 NordstrandLR.(nd.) II 8Faksimile (ca. 82 KB)
- die aber uͤber zwanzig jahren seyn, oder ihrem herren dienste thun koͤnnen, die haben die jahre ihrer muͤndigkeit erreicht, und seyn ihrer guͤter, als muͤndige maͤchtig1650 EstRitterLR. 264Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so koͤnnen ... die muͤndigen keineswegs zu den privilegien der unmuͤndigkeit ihre zuflucht nehmen1762 Wiesand 856Faksimile - in Google Books
- obwohl sogar unmuͤndige, und die unter vierzehn jahre sind, zum reinigungseyd gelassen werden koͤnnen, so pfleget man dennoch nach dem gerichtsgebrauch nur muͤndige, oder solche, die zum wenigsten das vierzehnte jahr ihres alters zurückgeleget haben, zu demselben zuzulassen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1436
- muͤndige, oder personen, die zu ihren jahren gekommen sind1785 Fischer,KamPolR. I 98Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auch in ansehung der majorennen und muͤndigen das elterliche erbe fuͤnf jahre von der zeit der rechtmaͤßig uͤberkommenen vermoͤgens-disposition angerechnet noch fuͤr elterliches erbe gehalten ... werden soll1804 VerordnAnhDessau II 122Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- vormundschaftsbestellung ... bei schon muͤndigen aber noch minderjaͤhrigen1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 61Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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