Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mündige

Mündige

, m., f.

wer nicht mehr unter der 2Mund (I) eines Schutzherrn oder Vormundes steht
  • wol den 18 jhar olt, de hefft de jhare siner mundicheit erreket und iß siner guder alse ein mundiger mechtich
    1572 NordstrandLR.(nd.) II 8
  • die aber uͤber zwanzig jahren seyn, oder ihrem herren dienste thun koͤnnen, die haben die jahre ihrer muͤndigkeit erreicht, und seyn ihrer guͤter, als muͤndige maͤchtig
    1650 EstRitterLR. 264
  • so koͤnnen ... die muͤndigen keineswegs zu den privilegien der unmuͤndigkeit ihre zuflucht nehmen
    1762 Wiesand 856
  • obwohl sogar unmuͤndige, und die unter vierzehn jahre sind, zum reinigungseyd gelassen werden koͤnnen, so pfleget man dennoch nach dem gerichtsgebrauch nur muͤndige, oder solche, die zum wenigsten das vierzehnte jahr ihres alters zurückgeleget haben, zu demselben zuzulassen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1436
  • muͤndige, oder personen, die zu ihren jahren gekommen sind
    1785 Fischer,KamPolR. I 98
  • auch in ansehung der majorennen und muͤndigen das elterliche erbe fuͤnf jahre von der zeit der rechtmaͤßig uͤberkommenen vermoͤgens-disposition angerechnet noch fuͤr elterliches erbe gehalten ... werden soll
    1804 VerordnAnhDessau II 122
  • vormundschaftsbestellung ... bei schon muͤndigen aber noch minderjaͤhrigen
    1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 61
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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