Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mündigen

mündigen

, v.

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jn. für mündig (I) erklären
  • haben alz eyn romischer keiser ... kung W. unseren son gemündigt und im seine jar geben
    1369 SchlesLehnsUrk. I 511
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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