Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzbüchse
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, f.
Behälter, in dem die Münzen zur Münzprobation gebracht werden
- zu folge des ... reichs aufgerichteter muͤntz-probir-ordnung seynd ... des westphaͤlischen crays staͤnd raͤthe und gesandten zu dem ordinari-muͤntz-probations-wesen geschritten, und haben die vorbrachte ... muͤntzbuͤchsen eroͤffnet, was darinn befunden, aufziehen und ... probiren, wie alles befunden, in eine ... verzeichnuͤß bringen, darnach die muͤntz-buͤchsen verschlossen und versiegelt dem muͤntz-meister ... wieder zustellen lassen1599 Moser,KreisAbsch. III 391
- probier- und muͤntz-buͤchsen (die zu den gewoͤhnlichen probation-taͤgen unverbleiblich einzubringen, angewiesen werden sollen)1603 RAbsch. III 511Faksimile (ca. 111 KB)
- die muͤntz-buͤchsen, klagten und rechnungen ... bey derselben [cantzley] allein in originali abgelegt und verwahrt werden1746 Moser,StaatsR. 27 S. 236Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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