Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzedikt
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Münzbüchse
(Münzcípa)
Münze
Münzedikt
, n.
ein das Münzwesen (I) betreffendes Gesetz
vgl.
Münzordnung
- wo jemands aus den gemeinen staͤnden, gegen dem vorigen ausgegangenen muͤntz-edict, gravamina ... fuͤrbringen wuͤrde1557 RAbsch. III 149Faksimile (ca. 108 KB)
- wollet auch ... ein vleißigs aufmercken ... haben, daß alle ewere ... vnderthanen ... vom keyserlichen muͤntz edict, in allen ... artickeln ... gehorsamlich nachleben1560 CCMarch. IV 1 Sp. 1175Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [der Umlauf von Falschgeld] nicht alleine den publicirten muntzedicten towedder, sondern ok den ... rikessteden und einem jedern ... to schaden ... gereiket1567/93 HambBurspr. 426
- etliche crayß und staͤnde ihre gravamina in schrifften uns ... anzeigen lassen, wie beschwerlich es ihnen ... gewesen ... unserm kayserlichen muͤntz-edict ... zu folgen1571 Moser,StaatsR. I 303Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schrot und korn unserm muͤntz-edict und ordnung gemaͤß zu machen1571 Moser,StaatsR. I 304Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu vermeidung dero im keyserlichenn munz edict gesazten ... straffenn1577 HessSamml. II 610Faksimile (ca. 330 KB)
- befunden, daß marggraf Ph. zu B. ... böße halbe bazen gemünzt, die dem münz-edict ... zuwider1586 Wielandt,BadMünzG. 107
- wir ... bey zeit vnserer regierung ... haben ... von vnserm ... herrn vattern ... publicirte muͤntzedicten verschiedentlich renoviret1622 HessSamml. I 613Faksimile (ca. 282 KB)
- in künftigen fällen ... soll sich männiglich nach ... unsern münzedict und taxordnungen in seinen contracten, handel und wandel ... richten1623 Sachsen/QNPrivatR. II 2 S. 71
- daß solche ... finantzerey zu ... veracht ... vnser ... muͤntzedicten, zu abbruch, schmehlerung vnd verkleinerunge vnsers hohen habenden muͤntzregalstuͤcks, vnd vnsern vnderthanen selbst zu ... schaden gereichet1624 HessSamml. I 665Faksimile (ca. 348 KB)
- muͤntz-sorten, welche theils nicht ... vor voll angenommen werden, theils gar in denen muͤntz-edicten verbothen [worden sind]1717 CCMarch. IV 1 Sp. 1043Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- erneuertes muͤnz-edict wegen verrufener geldsorten und deren wechseley1737 HadelnPriv. 400Faksimile (ca. 132 KB)
- wir ... in unserm münzedikt ... nachbeschriebene silbermünze auf ihren innerlichen wert heruntergesetzt ... haben1737 Hannover/QNPrivatR. II 2 S. 285
- der in den muͤnzedicten ... bestimmten strafen1770 AltenburgSamml. II 189
- nachdeme ... kayser Franz ... in seinem erlassenen muͤnzedict die haltung der muͤnz-probationstaͤge empfohlen hatte1773 Moser,KreisVerf. 296Faksimile - in Google Books
- sollen maͤkler auf das muͤnzedikt vereydet werden1793 Schwarz,LausWB. III 253Faksimile (ca. 117 KB)
- die strafen in beobachtung der muͤnzedikte von nachlaͤssigen obrigkeiten1794 Schwarz,LausWB. V 133Faksimile (ca. 93 KB)