Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzfälscher
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, m.
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j., der unberechtigt Münzen (I) herstellt, oder solche, die dem vorgeschriebenen Maß und Wert nicht entsprechen, anfertigt bzw. in Umlauf bringt
Sachhinweis: Luschin,AllgMünzk. 145f.
- muntzfelscher ... nemlich, welche falsche muntz machen oder zeychen, die soͤllen ... mit dem fewer vom leben zum tode gestrafft werden1507 BambHGO. Art. 136Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507 - in DRQEdit
- straff der muntzfalscher vnnd ... deren, so one habend freiheit muntzen1532 CCC. Art. 111Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533 - in DRQEdit
- die muͤntz-faͤlscher als die nemlichen, so falsche muͤntz schlagen ... werden sampt allen denen, so jhnen darzu geholffen, ... mit dem brand vnnd fewer gestrafft1583 SiebbLR. IV 6 § 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- hieher [zu den Tätern, deren Akten an die Regierung zu übersenden sind] gehoͤren auch die muͤntz-faͤlscherNÖLGO. 1656(CAustr.) 61 § 1Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- beschwerende umstände sind ... wenn der ausgeber mit ... den ... muͤnzfaͤlschern gesellschaft, und gefaͤhrliche einverstaͤndniß gehabt1769 CCTher. 63 § 8Faksimile - in Google Books
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