Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzfreiheit

Münzfreiheit

, f.

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das Privileg (I) eines Münzstandes, Münzgeld zu prägen und in Umlauf zu setzen
  • wa ... einer eins andern muntz umbregt oder ... geringe muntz darauss mechte, der soll ... gestrafft werden; so aber mit der herschafft will vnd wissen solchs geschehe, so soll dieselbig herschafft sein muntzfreiheitt verwirckt ... haben
    1532 CCC. Art. 111
  • als wir [Karl V.] ... die stadt K. mit einer münzfreiheit ... begabt [haben]
    1534 QPaumgAugsb. 218
  • [daß] die jenigen, so von uns ... mit dem regal der muͤntz gefreyet sind, solche muͤntz-freyheiten niemand anders ... verleyhen ... sollen
    1551 RAbsch. II 618
  • da ein muͤntzmeister von einem muͤntz-herrn sein muͤntz-freyheit gewinn halber bestehen wuͤrde, soll derselbig auch zehen marck loͤtigs golds zur straff verfallen seyn
    1559 RAbsch. III 199
  • sollen dieselbige [in der Beitreibung von Strafen] saͤumige staͤnde uns ... namhafft gemacht werden, und da sie mit muͤntz-freyheiten begabt, sollen sie ... derselbigen suspendirt ... seyn
    1566 RAbsch. III 237
  • alle staͤnde des fraͤnckischen crayses, so muͤntz-freyheit haben
    1567 Moser,KreisAbsch. I 431
  • [daß] dergleichen auffkauffung vnd auswechselung der boͤsen muͤntzsorten ... priuat personen ... bey poͤen verbotten, vnd allein denen reichsstaͤnden, so mit muͤntzfreyheit versehen, vnd muͤntzgenossen seyn ... verstattet
    1598 CCMarch. IV 1 Sp. 1182
  • sachen ... welche ... nicht ... stuͤcke der landes hoheit seynd, sondern per privilegia erlanget werden muͤssen, als zoll- und muͤntz-freyheit 
    1738 Moser,StaatsR. II 231
  • das muͤnz-regal sezet keine landes-hoheit voraus, sondern es kommet desfalls auf die von kaisern, auch landesherren erhaltene muͤnz-freiheit ... an
    1758 Estor,RGel. I 1124
  • der kaiser verspricht ... weder muͤntzfreyheiten noch muͤntzstaͤdte mehr zu verleihen, ohne daß die bewilligung der churfuͤrsten erholet, und der creis ... vernommen werde
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 127
  • muͤnz-freiheit, oder muͤnz-privilegium, heißt dasjenige recht, welches der landeshoheit als regal ... zusteht, nach welchem muͤnzen ... gepraͤgt und in umlauf gebracht werden
    1832 Schlössing,KaufmWB. 224
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