Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzfuß

Münzfuß

, m.

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der gesetzlich vorgeschriebene Edelmetallgehalt und Wert einer Münze (I 1) 
  • weil ... sich noͤthig befunden, ... einen gewissen und bestaͤndigen muͤntz-fuß zu nehmen
    1657 CCMarch. IV 1 Sp. 1233
  • reichs-fuß, ist die beschaffenheit der muͤntze nach ihrem innerlichen valor, wie solche ... sich am korn befinden, und ... gaͤng und gebe seyn soll. dieser muͤntz-fuß hat dem reich etlich hundert jahr viel verdruß ... gemacht
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1425
  • der muͤnz-fuß ist die gehoͤrende proportion der metalle und des gewichts der muͤnze, wie ... dieselbe nach ... schrot und korn, nach dem zusatz und feine, zahl und gewichte, beschaffen seyn soll
    1751 Buder 768
  • muͤnzfuß ... heißt die vorgeschriebene ordnung, wie eine jede muͤnze in schrot und korn beschaffen seyn, und wie ... das feine gold ... ausgemuͤnzet werden soll
    1754 Ludovici,KfmLex.1 III 1984
  • da man unter denen 3. ... craysen Francken, Bayern und Schwaben, samt dem ober-rheinischen, bereits eines gleichen muͤnz-fusses halber mit einander verstanden ist die noch uͤbrige neben-puncten [sich] bey einem ... muͤnz-probations-convent gar wohl ausgleichen lassen
    1754 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 575
  • gleichwie der preiß des goldes und silbers bestaͤndig steigt; so muß sich auch der muͤnzfuß bestaͤndig veraͤndern
    1758 v.Justi,Staatsw. II 292
  • welchergestalt bey verändertem münzfuß ein darlehn zu verstatten [jedesmal nach dem innerlichen werth und gehalt]
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 54 § 7
  • kan er [Souverain] den wert derselbigen [auswärtigen münzsorten] nach dem muͤnzfuße, den er in seinen landen angenommen hat, fest setzen
    1777 Moser,VölkerR. 471
  • sollte in zukunft ein leichterer münzfuß eingeführt werden: so dient bey bestimmung der von den unterthanen zu entrichtenden ... zinsen, der gegenwärtige münzfuß zur richtschnur
    1794 PreußALR. II 7 § 483
  • im reiche gibt es mehrere münzfüße 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 64
  • die staatsbeamten genießen ... einen stehenden ... gehalt ... in baarem gelde. der regel nach sollte der muͤnzfuß in der bestallung genau angegeben werden
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 237
  • wenn sich, nachdem ich jemandem geld vorgeliehen habe, eine muͤnzveraͤnderung ereignet, so entsteht die frage, in welchem muͤnzfuße das darlehn wieder zu geben ist
    1801 RepRecht VI 91
  • muͤnz-fuß, heißt die obrigkeitlich vorgeschriebene ordnung ..., wie eine muͤnze, in hinsicht ihres gewichts, gehalts oder schrot und korns, beschaffen seyn, und wie hoch das metall ausgemuͤnzt werden muͤsse
    1832 Schlössing,KaufmWB. 224
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