Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzgenosse
Artikel davor:
münzfrei
Münzfreiheit
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Münzfuß
Münzgang
Münzgebrechen
Münzgefälle
Münzgegenhändler
Münzgegenschreiber
Münzgeld
Münzgenosse
, m.
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I
Angehöriger eines Münzstandes
- ettlich abredung nach zwüschen uch, vns vnd andern uwern vnd vnsern müntzgenossen1476 FürstenbUB. III 443Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- soll ... ein yeder muͤntz-genoß, fuͤrst oder oberkeit, die zu müntzen haben, bey peen ... ausserhalb der kleinen pfennig vnd heller keyner anderer maß oder gestalt muͤntz machen1524 RAbsch. II 263Faksimile (ca. 117 KB)
- in der münzgnoß landen1539 BaselRQ. I 1 S. 333Faksimile (ca. 214 KB)
- wuͤrde aber solche obrigkeit, an einbringung der vorwirckten straff seumig sein, als dan sollen die muͤntzgenossen ... solch straff einfordern1549 CCMarch. IV 1 Sp. 1163Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- soll in einem jeden crays ... durch die muͤnzgenossen verordnet werden, daß ... jedes jahr ... zweymal gemeine probationtaͤg und rechtfertigung der gemeinen reichsmuͤnzen gehalten werden1559 Moser,KreisVerf. 422Faksimile - in Google Books
- deme [kaiserl. Kammerprokurator] wir ... befehlen ... daß er gegen vorgesetzten muͤntzgenossen und ubertrettern der ordnung ... unverzuͤglich procedirn und im rechten vollfahrn solle1566 Moser,KreisAbsch. I 389Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wollen wir von roͤmischer kayserl. macht, etlichen muͤntz-genossen, so bishero zu ihrem vortheil und ... betrug gemeines nutzens, untuͤchtige muͤntz geschlagen ... das muͤntzen ... einstellen1566 RAbsch. III 236Faksimile (ca. 107 KB)
- [daß] dergleichen auffkauffung vnd auswechselung der boͤsen muͤntzsorten ... priuat personen ... bey poͤen verbotten, vnd allein denen reichsstaͤnden, so mit muͤntzfreyheit versehen, vnd muͤntzgenossen seyn ... verstattet1598 CCMarch. IV 1 Sp. 1182Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
II
wie Münzerhausgenosse
- die kaiser ... gewissen geschlechtern in ... reichsstaͤdten ... solches [die Münzfreiheit] vergoͤnnet haben, die sich vom muͤnz-hause den namen der muͤnz-genossen beilegeten1757 Estor,RGel. I 1124Faksimile (ca. 173 KB)