Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzgenosse

Münzgenosse

, m.

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I Angehöriger eines Münzstandes 
  • ettlich abredung nach zwüschen uch, vns vnd andern uwern vnd vnsern müntzgenossen 
    1476 FürstenbUB. III 443
  • soll ... ein yeder muͤntz-genoß, fuͤrst oder oberkeit, die zu müntzen haben, bey peen ... ausserhalb der kleinen pfennig vnd heller keyner anderer maß oder gestalt muͤntz machen
    1524 RAbsch. II 263
  • in der münzgnoß landen
    1539 BaselRQ. I 1 S. 333
  • wuͤrde aber solche obrigkeit, an einbringung der vorwirckten straff seumig sein, als dan sollen die muͤntzgenossen ... solch straff einfordern
    1549 CCMarch. IV 1 Sp. 1163
  • soll in einem jeden crays ... durch die muͤnzgenossen verordnet werden, daß ... jedes jahr ... zweymal gemeine probationtaͤg und rechtfertigung der gemeinen reichsmuͤnzen gehalten werden
    1559 Moser,KreisVerf. 422
  • deme [kaiserl. Kammerprokurator] wir ... befehlen ... daß er gegen vorgesetzten muͤntzgenossen und ubertrettern der ordnung ... unverzuͤglich procedirn und im rechten vollfahrn solle
    1566 Moser,KreisAbsch. I 389
  • wollen wir von roͤmischer kayserl. macht, etlichen muͤntz-genossen, so bishero zu ihrem vortheil und ... betrug gemeines nutzens, untuͤchtige muͤntz geschlagen ... das muͤntzen ... einstellen
    1566 RAbsch. III 236
  • [daß] dergleichen auffkauffung vnd auswechselung der boͤsen muͤntzsorten ... priuat personen ... bey poͤen verbotten, vnd allein denen reichsstaͤnden, so mit muͤntzfreyheit versehen, vnd muͤntzgenossen seyn ... verstattet
    1598 CCMarch. IV 1 Sp. 1182
II wie Münzerhausgenosse 
  • die kaiser ... gewissen geschlechtern in ... reichsstaͤdten ... solches [die Münzfreiheit] vergoͤnnet haben, die sich vom muͤnz-hause den namen der muͤnz-genossen beilegeten
    1757 Estor,RGel. I 1124
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