Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzgut/münzgut

Münzgut

, n.

das für die Münzproduktion erforderliche Rohmaterial
  • [im Fall unredlichen Betriebs einer Münzstätte sollen sie] das muͤnz-gut ... durch ... unsere fiscalen ... confisciren
    1690 CCMarch. IV 1 Sp. 1308
  • wurde ... Chur-sachsen ... rescribirt: das muͤnzgut, als ihro kayserlichen maj. verfallen, in verwahr nehmen, und an den kayserlichen hof-fiscalen ... folgen zu lassen
    1774 Moser,JustizVerf. I 778
  • sollen dieselben [ungangbaren münzgattungen] entweder auf kösten der gemeinden zu gangbaren sorten ... umgeprägt, oder aber als münzgut nach einem bekannt gemachten preise ... gegen currente geld-sorten ausgewechslet ... werden
    1793 Niedersimmental 205

münzgut

, adj.

dem üblichen Münzfuß entsprechend
  • haben wir ... die summa gelts ... in muͤnßgueter lanndswerung gethaͤdingt
    1552 Reyscher,Ges. II 102