Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzjude
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, m.
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Person jüdischen Glaubens, die als Lieferant von Münzmetall oder Pächter einer Münze (IV) in fürstlichen Diensten stand und insb. das Geldwechselgeschäft auf eigene Rechnung betrieb
- [die] münzjuden [Elkan und Liebmann erhielten den Auftrag, 20 000 taler in] ganzen und halben dukaten und species-reichsthalern in kurrenten [umzuwechseln]1691 JbGMrh. 6/7 (1954/55) 106
- obzwar ... wegen der pagamentlieferung zwei münzjuden ... von zeit zu zeit allhier tolerieret worden, so ist ... solches anderer gestalt nicht, als daß sie bloß ew. maj. münze versorgen [dürfen]1699 Brilling,JudBresl. 98 Anm. 32
- der ... müntzjud ... des [verhafteten] goldschmidts pferd hat mit wegnehmen wollen17. Jh. FriedbergGBl. 5 (1922) 70
- indem die münzjuden ... auf denen frankfurter messen mehr ... wie von der ... judenschaft gefordert wird, aufzukaufen im stande gewesen1744 Stern,PreußJuden III 2 S. 166
- daß ... dem muͤnz-juden S.J.D. die freypaßirung des zu unserer ... muͤnze eingekauften silbers ... von ... accis-einnehmern difficultiret worden1754 CAug. Forts. I 2 Sp. 1027Faksimile - in Google Books
- daß die münzjuden ... 2 millionen rthlr. schlage-schatz bezahlen müssen1764 ActaBoruss.BehO. XIII 333