Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzjunker
Artikel davor:
Münzhandlungsache
Münzhantierung
Münzhauptsumme
Münzhaus
Münzhäuslein
Münzhauswirtschaft
Münzherr
Münzhof
Münzhütte
Münzjude
Münzjunker
, m.
ein zu den Hausgenossen (VII) gehöriger Bürger
vgl.
Münzerknappe
- anno 1489 hat der rath zu Worms von kaiserl. maj. eine bewilligung erlangt wider die, so man die hausgenoßen oder münzjunkern (welche dem bischof verpflicht) nennet1570/1623 WormsChr. 196
- nicht jeder muͤnzherr ... das muͤnzrecht als regal ausuͤbt, sondern bloß als verguͤnstigung mit der groͤßten einschraͤnkung sich dessen bedienen darf, wovon die beyspiele bey den landstaͤdten und reichsedelleuten anzutreffen sind, die es zuweilen durch ihre muͤnzjunker und hausgenossen ausuͤben lassen1785 Fischer,KamPolR. III 378Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)