Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzkasse
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, f.
Zahlstelle einer Münze (IV)
- sollen dem guardin und muͤntz-schreiber ... ihre gehalten quartaliter aus der muͤntz-casse jedem mit 50. rthlr. bezahlet ... werden1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1272Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- anweisung: daß bey einwechselung auslaͤndischer kupfer-muͤnzen ein pfund auslaͤndischer pfennige und heller bey der muͤnz-casse ... mit 9 gl. 11 pf. baarem silbergelde bezahlet ... werden soll1780 CSax. I 1087Faksimile - in Google Books
- betreffen sie [Kostenzettel] betriebskosten, so werden sie auf diese beurkundung [durch Münzmeister und Münzwardein] von der muͤnzkasse ausbezahlt1823 Reyscher,Ges. XVIII 761Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)