Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzkost
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Münzkost
, meist pl. -kosten
zu
Kost (II)
I
Besoldung des Münzpersonals
- wullen wir im [dem Münzmeister] von ye einer fynen margk pregis gewichtes lotiges silbers, waz er des vormünczet, ... nüen grosschen derselbin wehre an muntzekost geben1451 FreibergUB. II 139Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
II
Kostenaufwand bei der Herstellung von Münzen (I 1)
- haben wir ... dem S. fur den munzchosten, daz ist weinstain, inslicht, stoln, eisenschneiden, koln und aller munzgezeug, auf die fein markh nicht meer als funfzehen weiszgroschen gelegt1538 JbKunsthistKaiserh. 10 (1889) p. 88Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- damit ... uns neben abtrag aller muͤntz-kosten ein billiges ... zum schlag-schatz uͤberbleiben ... moͤge1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1265Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- sowohl die grobe, als die schied-muͤntzen, doch uͤber abzug des noͤthigen muͤntz-kostens, so in specie zu determiniren, valvirt, und gewuͤrdiget werden sollen1667 RAbsch. IV 51Faksimile (ca. 96 KB)
- man ... hat auch wegen deren ... muͤnz-koͤsten ... eine solche maaß ... theils von dem crays-general-muͤnz-wardein, und theils von anderen muͤnz-verstaͤndigen ... gesetzetMoser,Staatsarch. 1756 I-VI 567Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- gleichwie sie [Münzherren ohne Bergwerk] das silber eben so theuer bezahlen muͤssen, als hoch es die andern vermuͤnzen, so suchen sie die muͤnzkosten und wohl darzu einen ueberschuß, durch den zusatz eines geringern metalls zu erhalten1758 v.Justi,Staatsw. II 279Faksimile (ca. 87 KB)
- der schlaͤgeschatz. dieser besteht in einer geldabgabe, welche die lehntraͤger, bey der einlieferung ihrer muͤnzmetalle, dem bergherrn, zu tragung der muͤnzkosten, bezahlen muͤssen1799 RepRecht III 239Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zahlt nicht die staatskasse ... die münzkosten, so darf der äussere werth einer münze nie höher bestimmt werden, als der marktpreis der metalle und die münzkosten betragen1804 Gönner,StaatsR. 652Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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