Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzkost

Münzkost

, meist pl. -kosten 

I Besoldung des Münzpersonals
  • wullen wir im [dem Münzmeister] von ye einer fynen margk pregis gewichtes lotiges silbers, waz er des vormünczet, ... nüen grosschen derselbin wehre an muntzekost geben
    1451 FreibergUB. II 139
II Kostenaufwand bei der Herstellung von Münzen (I 1) 
  • haben wir ... dem S. fur den munzchosten, daz ist weinstain, inslicht, stoln, eisenschneiden, koln und aller munzgezeug, auf die fein markh nicht meer als funfzehen weiszgroschen gelegt
    1538 JbKunsthistKaiserh. 10 (1889) p. 88
  • damit ... uns neben abtrag aller muͤntz-kosten ein billiges ... zum schlag-schatz uͤberbleiben ... moͤge
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1265
  • sowohl die grobe, als die schied-muͤntzen, doch uͤber abzug des noͤthigen muͤntz-kostens, so in specie zu determiniren, valvirt, und gewuͤrdiget werden sollen
    1667 RAbsch. IV 51
  • man ... hat auch wegen deren ... muͤnz-koͤsten ... eine solche maaß ... theils von dem crays-general-muͤnz-wardein, und theils von anderen muͤnz-verstaͤndigen ... gesetzet
    Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 567
  • gleichwie sie [Münzherren ohne Bergwerk] das silber eben so theuer bezahlen muͤssen, als hoch es die andern vermuͤnzen, so suchen sie die muͤnzkosten und wohl darzu einen ueberschuß, durch den zusatz eines geringern metalls zu erhalten
    1758 v.Justi,Staatsw. II 279
  • der schlaͤgeschatz. dieser besteht in einer geldabgabe, welche die lehntraͤger, bey der einlieferung ihrer muͤnzmetalle, dem bergherrn, zu tragung der muͤnzkosten, bezahlen muͤssen
    1799 RepRecht III 239
  • zahlt nicht die staatskasse ... die münzkosten, so darf der äussere werth einer münze nie höher bestimmt werden, als der marktpreis der metalle und die münzkosten betragen
    1804 Gönner,StaatsR. 652
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