Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzoheim

Münzoheim

, m.

zum Grdw. vgl. DWB. VII 1199
Zunftgenosse, Mitarbeiter eines Münzers (I) 
  • die muͤnz-ohmen, so zur arbeit sich auf unsrer muͤnze angeben ..., sollen das muͤnzwerk ... gelernet, ihre lehrjahre redlich ausgestanden [haben], nach muͤnz-gerechtigkeit ... zu gesellen gemacht [worden sein]
    1669 KurkölnBergO.(A) X 4
  • muͤnz-ohme [entrichten] 12 gr. [Kopfsteuer]
    1748 CAug. Forts. I 2 Sp. 529
  • muͤnz-ohmen nennet man in etlichen reichs-muͤnz-staͤdten gewisse bediente, welche insonderheit mit abwaͤgung, beschickung und auspraͤgung der geld-sorten zu thun haben
    1751 Buder 782
unter Ausschluss der Schreibform(en):