Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzpatent

Münzpatent

, n.

wie Münzmandat 
  • [das Münzwerk habe er] inhalts eines von mir verfaßten und in s.f.g. namen publicirten kurzen münzpatents [wieder auf den] alten fues [gebracht]
    1627 v.d.Ohe,LünebVerw. 107
  • daß sie [Beamten] dieses ... muͤntz-patent an gehoͤrigen orten oͤffentlich anschlagen
    1668 CCMarch. IV 1 Sp. 1274
  • einigen goldenen muͤnzen so lange, bis ... wegen des muͤnzwesens ein gleichfoͤrmiger schluß gefasset wird, den lauf in unsern hiesigen fuͤrstl. landen in einem hoͤheren preiß, als derselbe in unserm ... muͤnzpatent bestimmet worden, zu gestatten
    1756 AltenburgSamml. II 85
  • ein neues muͤnz-patent 
    1773 Moser,KreisAbsch. 746
  • damit ... der gerichtliche verkauf der versetzten pfaͤnder ... erleichtert werde, so geben wir dem leihhause, mittelst ausdruͤcklicher derogirung unserer muͤnzpatente, hierdurch die erlaubniß, die licita ... auch in groben gold- und silber-muͤnzsorten ... anzunehmen
    1783 v.Berg,PolR. V 974