Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzperson

Münzperson

, f.

Mitarbeiter in einer Münzstätte; Münzer (II) 
  • [weil] auch die müntzpersonen ihr quartier in dem dorf alda, als wollet ihr die aufsicht vndt verordnung thun lassen, darmit von euren gästen vndt derer gesindt vnsern müntzwesen keine verhinderung ... beschehe, sondern das müntzwerck vnuerhindert seinen fortgangk haben möge
    1622 ZThür.2 29 (1931) 475