Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzprivileg

Münzprivileg

, n.

Berechtigung zum Prägen und Verbreiten von Münzgeld (I) 
  • demnoch ... ein gemeine statt alhie von rhomischen kheißern und khonigen ... mitt einem münntz-privilegio ... begaabt, ... [aber] auß gemeinem seckhel diß privilegium zuo exercieren nitt gewillt ..., hab ich [stattschreiber] solches ... von ... meinen ... herren ... [für acht Jahre] empfanngen
    1622 Argovia 62 (1950) 178
  • der stadt muͤnz-gerechtsamen und muͤnz-privilegien 
    1736 HambGSamml. IX 314
  • wurde der statt ... veruͤblet, daß sie sich ... aus eitler ambition, gleich den venetianern, genuesern, schweitzern, selbst auf ihren muͤntzen eine rempublicam genennet und solche titul auch in ihrem edirten vortrab urgiret habe. die statt ... antwortete: daß sie denselben mit gutem recht ... laut ihres muͤntz-privilegii ... fuͤhre
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 281
  • die ertheilung der muͤnzprivilegien ist ... kaiserliches reservat. allein der kaiser darf sie ... ohne einwilligung der kurfuͤrsten und des dabey interessirten reichskreises nicht ertheilen
    1785 Fischer,KamPolR. III 378
  • eine menge mit bergwerken gar nicht versehener staͤnde erhielten ... muͤnzprivilegien auf silber und bald auch auf gold
    1793 Lang,Steuerverf. 141
  • muͤnz-freiheit, oder muͤnz-privilegium, heißt dasjenige recht, welches der landeshoheit als regal ... zusteht, nach welchem muͤnzen ... gepraͤgt und in umlauf gebracht werden
    1832 Schlössing,KaufmWB. 224