Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzrecht

Münzrecht

, n.

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die zu den Regalien zählende und vom Münzherrn (I) den Münzern (I) verliehene Befugnis, Münzen (I 1) als Zahlungsmittel herzustellen und in Umlauf zu bringen
  • welre huszgenosse, der an der münssen sitzt, und den wehssel tribet, würde der belümet von diepstal wegen ... und enpfünde es sich dann, das er schuldig were, so sol er sin münszreht verloren han
    1320/30 StraßbMünzg. 186
  • ein camerer sal die uff der montze bi der friheit und recht behalden, die muntze und muntzrechte betreffende
    1444 MainzKämmW. 167
  • ist ... verordnet worden ... daß keiner das müntzrecht einem anderen verkauffe, verleichen oder abtretten, noch mit denen müntzmeisteren vngebührliche verträg machen [soll]
    1696 Büeler 139
  • das münzrecht, welches ehedem ein kaiserliches reservatum war und noch jetzt mit der landeshoheit nicht verknüpft ist, ausgenommen, wo eigene bergwerke im lande sind, hat ... das schicksal der übrigen regalien gehabt, daß ... die reichsstände ... sich solches zugeeignet haben
    1757 RechtVerfMariaTher. 514
  • schlageschatz ... eine ... abgabe, welche dem landesherrn fuͤr das muͤnzrecht entrichtet wird
    1762 Wiesand 965
  • anfaͤnglich wurde das muͤnzrecht ... nur von dem kaiser allein exercirt, hernach aber auch den staͤnden und andern verliehen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 127
  • [daß] das muͤnzrecht ... mit der befugniß, muͤnzstaͤdte anzulegen, nicht vermischt werden muß, denn dieses ist ein besonders recht ... es stehet nur jenen zu, welche es per concessionem specialem ... erlangt, oder ... eigene gold- und silberbergwerke haben
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 127
  • das muͤnzrecht ist der innbegrif von rechten und verbindlichkeiten, die aus dem muͤnzwesen und den geldgeschäften entspringen
    1785 Fischer,KamPolR. III 375
  • auf den misbrauch des muͤnzrechts ist auf seiten der muͤnzherrschaft der verlust ... auf seiten der muͤnzmeister und muͤnzwardeine aber leib- und lebens- ... strafen gesezt
    1785 Fischer,KamPolR. III 383
  • wuͤrde sie [die StadtG.] ... ihre muͤntze [entgegen der Vereinbarung] verringern, so sollte sie des muͤnzrechts ... verlustig seyn
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 141
  • münzregale. unter diese gehört ... das münzrecht ... die landesherren haben es nur vermöge privilegiums oder unvordenklicher verjährung. heutzutage darf der kaiser ... [es] nur mit einwilligung der kurfürsten und über vernehmung des kreises, wo der neue münzstand gesessen ist, erteilen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 64
  • münzfälschung ... kann begangen werden ... als anmassung des münzrechts ... durch verfertigung guter, oder ... durch verfertigung schlechter münzen ... welche den gesetzlichen äussern und innern werth ... nicht haben ... ohne anmassung des münzrechts ... wenn eine person, die das münzrecht ausübt, der münzwardein oder münzmeister ... die münzgesetze, zumal durch ausprägung schlechter münzen, übertritt
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 156
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