Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzregal
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Münzprobationstag
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Münzprobe
Münzprobierordnung
Münzprüfer
Münzraub
Münzrechnung
Münzrecht
Münzreduktion
Münzregal
, n.
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das dem König/Kaiser bzw. solchen Landesherrn, in deren Ländern Münzmetall gefördert wird, zustehende Recht auf die Regelung aller das Münzwesen (I) betreffenden Angelegenheiten, insb. die Befugnis zur Münzproduktion und zur Festsetzung der gängigen Münzen sowie die Verfügung über die Münznutzung
- wir [Markgraf] haben ... unser muͤntz-regal den staͤnden dargeliehen1624 CCMarch. IV 4 Sp. 71Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß hohe kaiserliche münz regal1634 ZSchles. 3 (1860/61) 358
- bey der ... wider dergleichen violatores der churfuͤrstlichen durchl. hohen muͤntz-regalls aufgesatzter schweren straffe befohlen1650 CCMarch. IV 1 Sp. 1228Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- dass ... in den städten und auf dem lande ... von christen und juden mit heimlichen verkauf, einwechselung und aufkauf alter und abgewürdigter müntzen ... bruchsielbers ungemüntzt, zerrent und zershlagenen gold und sielbers ... zum shaden des kais. und kön. müntzregals ... grosse untershleiffe straffällig vorgenommen ... wird1660? Zivier,SchlesBgw. 431Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weiln uns auch das muͤnz-regal ... alleine zustehet; so behalten wir uns den gold-kauff, und schlaͤge-schatz an golde, und die daher ruͤhrende nutzung billig bevor1669 CAug. Forts. I 1 Sp. 1344Faksimile - in Google Books
- die jenige staͤnde so mit dem muͤntz-regal zwar versehen, aber keine eigne und erlaubte muͤntz-stadt haben1680 Acta Monetaria Novissima ... (Stuttgart 1694) 99
- daß ihre durchl. dero habendes müntzregale nach nunmehr wieder erlangtem reichsfrieden de novo exerciren ... wolle1680 Wielandt,BadMünzG. 349
- daß ... derjenige reichsstand, der nicht nach reichs schrot und korn muͤntzen wuͤrde, seines muͤntz-regalis verlustiget ... werden solte1736 Ludewig,Anzeigen II 308Faksimile - in Google Books
- von diesem bergwerksregal muß man ... das muͤnzregal als eine folge ansehen1758 v.Justi,Staatsw. II 143Faksimile (ca. 85 KB)
- das muͤnz-regal sezet keine landes-hoheit voraus, sondern es kommet desfalls auf die von kaisern, auch landesherren erhaltene muͤnz-freiheit ... an1758 Estor,RGel. I 1124Faksimile (ca. 173 KB)
- daß [wir] denen staͤnden, welche ihr muͤnzregale ... gemißbrauchet, selbe ... verbieten ... lassen wollen1765 Cramer,Neb. 53 S. 32Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- weil ... die deutschen reichsstaͤnde das muͤnzregal vermoͤge ihrer landeshoheit ausuͤben1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 304
- auf alles von den beliehenen bergwerkseigenthümern gewonnene gold und silber, hat der staat, wegen des ihm competirenden münzregals, den vorkauf1794 PreußALR. II 16 § 95
- münzregale. unter diese gehört ... das münzrecht ... die landesherren haben es nur vermöge privilegiums oder unvordenklicher verjährung. heutzutage darf der kaiser ... [es] nur mit einwilligung der kurfürsten und über vernehmung des kreises, wo der neue münzstand gesessen ist, erteilenum 1795 StaatsRHeilRömR. 64
- keine art von betruͤgereyen ist ... so eintraͤglich, als die muͤnzverfaͤlschung, sie werde nun unter dem schutze des muͤnzregals oder ohne denselben getrieben1802 v.Berg,PolR. I 351Faksimile - in Google Books
- jede münzfälschung ... enthält ... einen betrug am publikum und eine verletzung des münzregals1808 Feuerbach,PeinlR.4 156Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was zur bedeckung der staatsbeduͤrfnisse bestimmt ist, als: das muͤnz- oder post- und andere regalien ... wird das staatsvermoͤgen genannt1811 ÖstABGB. § 287Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte