Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzregal

Münzregal

, n.

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das dem König/Kaiser bzw. solchen Landesherrn, in deren Ländern Münzmetall gefördert wird, zustehende Recht auf die Regelung aller das Münzwesen (I) betreffenden Angelegenheiten, insb. die Befugnis zur Münzproduktion und zur Festsetzung der gängigen Münzen sowie die Verfügung über die Münznutzung 
  • wir [Markgraf] haben ... unser muͤntz-regal den staͤnden dargeliehen
    1624 CCMarch. IV 4 Sp. 71
  • daß hohe kaiserliche münz regal 
    1634 ZSchles. 3 (1860/61) 358
  • bey der ... wider dergleichen violatores der churfuͤrstlichen durchl. hohen muͤntz-regalls aufgesatzter schweren straffe befohlen
    1650 CCMarch. IV 1 Sp. 1228
  • dass ... in den städten und auf dem lande ... von christen und juden mit heimlichen verkauf, einwechselung und aufkauf alter und abgewürdigter müntzen ... bruchsielbers ungemüntzt, zerrent und zershlagenen gold und sielbers ... zum shaden des kais. und kön. müntzregals ... grosse untershleiffe straffällig vorgenommen ... wird
    1660? Zivier,SchlesBgw. 431
  • weiln uns auch das muͤnz-regal ... alleine zustehet; so behalten wir uns den gold-kauff, und schlaͤge-schatz an golde, und die daher ruͤhrende nutzung billig bevor
    1669 CAug. Forts. I 1 Sp. 1344
  • die jenige staͤnde so mit dem muͤntz-regal zwar versehen, aber keine eigne und erlaubte muͤntz-stadt haben
    1680 Acta Monetaria Novissima ... (Stuttgart 1694) 99
  • daß ihre durchl. dero habendes müntzregale nach nunmehr wieder erlangtem reichsfrieden de novo exerciren ... wolle
    1680 Wielandt,BadMünzG. 349
  • daß ... derjenige reichsstand, der nicht nach reichs schrot und korn muͤntzen wuͤrde, seines muͤntz-regalis verlustiget ... werden solte
    1736 Ludewig,Anzeigen II 308
  • von diesem bergwerksregal muß man ... das muͤnzregal als eine folge ansehen
    1758 v.Justi,Staatsw. II 143
  • das muͤnz-regal sezet keine landes-hoheit voraus, sondern es kommet desfalls auf die von kaisern, auch landesherren erhaltene muͤnz-freiheit ... an
    1758 Estor,RGel. I 1124
  • daß [wir] denen staͤnden, welche ihr muͤnzregale ... gemißbrauchet, selbe ... verbieten ... lassen wollen
    1765 Cramer,Neb. 53 S. 32
  • weil ... die deutschen reichsstaͤnde das muͤnzregal vermoͤge ihrer landeshoheit ausuͤben
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 304
  • auf alles von den beliehenen bergwerkseigenthümern gewonnene gold und silber, hat der staat, wegen des ihm competirenden münzregals, den vorkauf
    1794 PreußALR. II 16 § 95
  • münzregale. unter diese gehört ... das münzrecht ... die landesherren haben es nur vermöge privilegiums oder unvordenklicher verjährung. heutzutage darf der kaiser ... [es] nur mit einwilligung der kurfürsten und über vernehmung des kreises, wo der neue münzstand gesessen ist, erteilen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 64
  • keine art von betruͤgereyen ist ... so eintraͤglich, als die muͤnzverfaͤlschung, sie werde nun unter dem schutze des muͤnzregals oder ohne denselben getrieben
    1802 v.Berg,PolR. I 351
  • jede münzfälschung ... enthält ... einen betrug am publikum und eine verletzung des münzregals 
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 156
  • was zur bedeckung der staatsbeduͤrfnisse bestimmt ist, als: das muͤnz- oder post- und andere regalien ... wird das staatsvermoͤgen genannt
    1811 ÖstABGB. § 287
unter Ausschluss der Schreibform(en):