Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzschlagen

Münzschlagen

, subst.Inf.

Herstellung von Münzgeld (I) 
  • auch daher nicht der geringste mangel erscheinen soll, daß der burgundische creyß und die Schweitzer mit ihrem muͤntz-schlagen, probiren, reduciren ... biß dahero nicht gefolget [sind]
    1576 RAbsch. III 364
unter Ausschluss der Schreibform(en):