Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzschluß

Münzschluß

, m.

wie Münzabschied 
  • wie ... nach dem ... letzten muͤntz-schluß ... eine durchgehende gleichheit im muͤntz-wesen einzufuͤhren [wäre]
    1694 Moser,StaatsR. 31 S. 396
  • biß endlichen ... unser ... kayser und herr denen beeden augspurger und nuͤrnberger muͤntz-schluͤssen ... beygetreten / und damit die hoffnung erwecket / daß auch andere ... creyß die accession annehmen [werden]
    1696 Faber,Staatskanzlei I 341
  • hat V. ... specifice zu sagen, in was vor stücken gegen den müntz schluß und die bisherige müntz-gewohnheit ... gehandelt worden [ist]
    1736 Stern,JudSüß 249
unter Ausschluss der Schreibform(en):