Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzschreiber

Münzschreiber

, m.

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ein Beamter einer Münze (IV) 
  • das ist ... geteilt ... das ein man dem andern um munczgelt mit einem ... schriber, der munczschriber ist ... mag ... uberwinden
    vor 1325 Zycha,BöhmBgr. II 496
  • in gegenwortikeit des P.S. oberisten monczverwesers und N. oberisten monczschreibers von des kunigs wegen ... sprochen die ... scheppen ... mit rechtem urteil
    1406 Zycha,BöhmBgr. II 329
  • haben wir ... auf ain ... münzschreiber ainhundert zwainzig taler ... bewilligt
    1600 JbKunsthistKaiserh. 12 (1891) p. 90
  • kan ein jeder unserer unterthanen, der ... usual-kleiner muͤntze benoͤthiget, von unserm muͤntz-schreiber und muͤntz-meistern ... seine nothdurfft umb ducaten ... auch fuͤr ungemuͤntztes gold und silber holen
    1651 CCMarch. IV 1 Sp. 1232
  • der münz- und kreisschreiber 
    1658 ProtBrandenbGehR. V 435
unter Ausschluss der Schreibform(en):