Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzstadt
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, f.
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Stadt mit einer Münzstätte
vgl.
Münze (IV)
- der ... muͤntzstadt Hall1670 Abele,Unordn. III 303Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die jenige staͤnde so mit dem muͤntz-regal zwar versehen, aber keine eigne und erlaubte muͤntz-stadt haben1680 Acta Monetaria Novissima ... (Stuttgart 1694) 99
- muͤntz-stadt, urbs monetaria, heist sonderlich in Deutschland eine stadt, welche das recht muͤntze zu schlagen und auszupraͤgen besitzt1739 Zedler 22 Sp. 604Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wir ... befohlen haben, daß von unsern koͤnigl. muͤntz-staͤdten in zukunft doppelte, gantze und halbe Friederichs d'or ... ausgemuͤntzet werden sollen1750 CCMarch. Cont. IV 234Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- es darf ... nur in gewissen muͤnzstaͤdten unter aufsicht des ... beeidigten muͤnzwardeins ... gemuͤnzt werden1785 Fischer,KamPolR. III 381Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die aufsicht über das münzwesen ist den kreisen aufgetragen; in jedem kreis sind ... münzstädte, in welchen alle kreisstände, die keine eigenen bergwerke haben, von dem vom kreise bestellten münzmeister und bedienten unter der aufsicht des kreismünzwardeins sollen prägen lassenum 1795 StaatsRHeilRömR. 65
- muͤnzstaͤdte sind diejenigen staͤdte, wo, nach verordnung der reichsgesetze die reichsstaͤnde unter aufsicht des kaysers ihre muͤnzen praͤgen lassen sollten1803 RepRecht XI 32
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