Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzstadt

Münzstadt

, f.

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Stadt mit einer Münzstätte 
  • der ... muͤntzstadt Hall
    1670 Abele,Unordn. III 303
  • die jenige staͤnde so mit dem muͤntz-regal zwar versehen, aber keine eigne und erlaubte muͤntz-stadt haben
    1680 Acta Monetaria Novissima ... (Stuttgart 1694) 99
  • muͤntz-stadt, urbs monetaria, heist sonderlich in Deutschland eine stadt, welche das recht muͤntze zu schlagen und auszupraͤgen besitzt
    1739 Zedler 22 Sp. 604
  • wir ... befohlen haben, daß von unsern koͤnigl. muͤntz-staͤdten in zukunft doppelte, gantze und halbe Friederichs d'or ... ausgemuͤntzet werden sollen
    1750 CCMarch. Cont. IV 234
  • es darf ... nur in gewissen muͤnzstaͤdten unter aufsicht des ... beeidigten muͤnzwardeins ... gemuͤnzt werden
    1785 Fischer,KamPolR. III 381
  • die aufsicht über das münzwesen ist den kreisen aufgetragen; in jedem kreis sind ... münzstädte, in welchen alle kreisstände, die keine eigenen bergwerke haben, von dem vom kreise bestellten münzmeister und bedienten unter der aufsicht des kreismünzwardeins sollen prägen lassen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 65
  • muͤnzstaͤdte sind diejenigen staͤdte, wo, nach verordnung der reichsgesetze die reichsstaͤnde unter aufsicht des kaysers ihre muͤnzen praͤgen lassen sollten
    1803 RepRecht XI 32
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