Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzstätte

Münzstätte

, f., Münzstatt, f.

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Ort der Münzherstellung, Münzprägeanstalt
  • muntstede. monetarium
    1477 Schueren 177
  • ordnen ... wir, daß ... keinem, so muͤntz-gerechtigkeit hat, seines gefallens sondere muͤntz-staͤdt in den creysen anzurichten, zu verstatten [ist]
    1570 RAbsch. III 305
  • daß ein jeder ... solche verbottene [Münz-] sorten ... in die verordnet eines jeden creyß muͤntz-staͤdt lieffern ... soll
    1571 RAbsch. III 343
  • wollen wir, daß ein jeder creyß dem andern ... anzeigen soll, wo und wie viel muͤntz-staͤdt er ... angeordnet
    1571 RAbsch. III 345
  • wöllen wir ... bewilligen, das ... die müntz zů D. für die vierdte müntzstatt ernent werden solle
    1572 Wielandt,BadMünzG. 102
  • [daß] in Polen ... an 20 münzstätten sein sollten, die nichts anderes als solche verbotenen sorten [herstellten]
    1599 Brilling,JudBresl. 96
  • indem durch die schädliche aufwechsler um eines hochverbotnen gewinns willen die grobe, noch etwas gute sorten gegen einwechslung der ringern verschoben und auf die ungerechte münzstätt oder zu deren sträflichem verleger verführt ... werden
    1621 Württemberg/QNPrivatR. II 1 S. 527
  • livranten, so alleine die nothdurfft an silber und gold vor solche muͤntz-stadt schaffen koͤnten
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1270
  • zur ... abschaffung der heckmuͤnzen sollen kuͤnftig nur zu [folgen zehn Städtenamen] ... muͤnzstaͤtten bestehen
    1686 Scotti,Cleve I 591
  • wir [müssen] ... vernehmen, daß von unterschiedlichen staͤnden ... ihre von uns ... erlangte muͤntz-gerechtigkeit, und ... muͤntz-staͤtte an andere privat-personen theils christen, theils juden verpachtet, und ... schlechte muͤntz-sorten ... gepraͤget ... werden
    1690 CCMarch. IV 1 Sp. 1309
  • da doch die müntzstäth nit zum gewün oder einer kauffmanschafft, sonder zu ehren vndt guetem des stands auffgericht worden
    1696 Büeler 139
  • was die von dem dom-capitul praͤtendirte muͤnz-gerechtigkeit anbelanget, daß demselben erlaubt seyn moͤge, auf einer von sr. koͤnigl. majestaͤt muͤnzstetten muͤnze schlagen und praͤgen zu lassen
    1721 HalberstProvR. 152
  • wegen ... einricht- und fortführung dero fürstl. münz stadt 
    1735 Stern,JudSüß 213
  • soll keiner seine muͤnzgerechtigkeit oder muͤnzstatt verkaufen, verleihen, verpfaͤnden, oder verlegen lassen
    1759 Emminghaus,CJGerm. II 492
  • [daß] das muͤnzrecht ... mit der befugniß, muͤnzstaͤdte anzulegen, nicht vermischt werden muß, denn dieses ist ein besonders recht ... es stehet nur jenen zu, welche es per concessionem specialem ... erlangt, oder ... eigene gold- und silberbergwerke haben
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 127
  • werden die muͤnzstaͤnde ihre muͤnzstaͤtte zu auspraͤgung conventions-maͤßiger sorten eroͤffnen
    1773 Moser,KreisVerf. 752
  • haben die im muͤntz-wesen correspondirende obere crayse: Francken, Bayern und Schwaben, sich auch wegen der muͤntzstaͤtte ... verglichen
    1773 Moser,KreisVerf. 740
  • hat er [Münzwardein] die aufsicht zu fuͤhren uͤber alle ... zur koͤnigl. muͤnzstaͤtte gehoͤrigen baulichkeiten, maschinen ... und geraͤthschaften
    1823 Reyscher,Ges. XVIII 759
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