Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzstand
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, m.
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ein Reichsstand, der das Münzrecht besitzt
- sollen die ... muͤntz-staͤnde ... uͤberbliebene frembde muͤntzen von ihren unterthanen ... aufzuwechseln schuldig seyn1559 RAbsch. III 191Faksimile (ca. 109 KB)
- [daß] die muͤntz-gerechtigkeit kein mercantzey, sonder unser kayserl. regal, so die muͤntz-staͤnde auß unserm sondern vertrauen ... dem ... reich zu ... wolfahrt brauchen sollen1570 RAbsch. III 305Faksimile (ca. 110 KB)
- werden die muͤnzstaͤnde ihre muͤnzstaͤtte zu auspraͤgung conventions-maͤßiger sorten eroͤffnen1773 Moser,KreisVerf. 752Faksimile - in Google Books
- münzregale. unter diese gehört ... das münzrecht ... die landesherren haben es nur vermöge privilegiums oder unvordenklicher verjährung. heutzutage darf der kaiser ... [es] nur mit einwilligung der kurfürsten und über vernehmung des kreises, wo der neue münzstand gesessen ist, erteilenum 1795 StaatsRHeilRömR. 64
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