Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzstück

Münzstück

, n.

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Exemplar einer bestimmten Geldsorte
  • [soll der Wardein] sich ... erkundigen, wie viel solcher guͤlden und silbern muͤntzstuͤck auf die marck gehen
    1551 RAbsch. II 617
  • ist ... gestattet worden, daß einem goldenen muͤntz-stuͤcke bey der waͤgung ein halber graͤn angehaͤngt werden duͤrfe
    Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 144
  • muͤnz-pfennig, heißt jede neu gepraͤgte muͤnze, ist aber auch der theil eines einzelnen muͤnzstuͤckes, der zur bequemlichkeit des vertriebes von einer landeshoheit in silber oder kupfer gemuͤnzt wird
    1832 Schlössing,KaufmWB. 224
unter Ausschluss der Schreibform(en):