Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzstück
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, n.
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Exemplar einer bestimmten Geldsorte
- [soll der Wardein] sich ... erkundigen, wie viel solcher guͤlden und silbern muͤntzstuͤck auf die marck gehen1551 RAbsch. II 617Faksimile (ca. 116 KB)
- ist ... gestattet worden, daß einem goldenen muͤntz-stuͤcke bey der waͤgung ein halber graͤn angehaͤngt werden duͤrfeMoser,Staatsarch. 1756 I-VI 144Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- muͤnz-pfennig, heißt jede neu gepraͤgte muͤnze, ist aber auch der theil eines einzelnen muͤnzstuͤckes, der zur bequemlichkeit des vertriebes von einer landeshoheit in silber oder kupfer gemuͤnzt wird1832 Schlössing,KaufmWB. 224
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