Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzvalor
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Münzvalor
, m.
Grdw. von lat. valor
der jeweils geltende Wert von Münzgeld
der jeweils geltende Wert von Münzgeld
- was bei wehrender dreijähriger münz-confusion gemachte ... unbezahlte schulden betrifft, weil man sich ... mit denselben nach dem bisherigen münzvalor gerichtet ... soll man sich ... in bezahlung derselben ... [nach dem erhöhten Wert] richten1623 Sachsen/QNPrivatR. II 2 S. 71
- daß ... der debitor ... die zahlung dem münzvalor nach, wie er tempore solutionis sein würde, dem creditore ... zu leisten schuldig sein solle1625 Schlesien/QNPrivatR. II 2 S. 77
- eine gute rechnungseinrichtung ... erfordert, daß saͤmmtliche einnahme und ausgabe ... nach einem und demselben muͤnz-valor in die rechnungsbuͤcher eingetragen werde1796 AltenburgSamml. III 341