Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzveränderung

Münzveränderung

, f.

Änderung des festgesetzten Werts einer Münze (I 1) 
  • muͤnz veraͤnderungck und einschiebung der geringen muͤnz sorten
    1622 Klotzsch,SächsMünzG. II 553
  • daß durch diese münzverenderung allerhand disputa über denen bishero geschlossenen contracten erreget werden könten
    1623 Sachsen/QNPrivatR. II 2 S. 70
  • wir uns wegen der zwischen denen parteien ratione solutionis debitorum (welche unter der nechst-verwichenen münzveränderung entweder in ringhaltig oder sonsten hochgesteigerter guter münz contrahiret worden) ... strittigkeiten dem ... eingesetzten termino noch auf sechs monate lang ... zu prorogiren ... resolviret
    1625 Schlesien/QNPrivatR. II 2 S. 77
  • den unterthanen gestattet wird, wegen des durch ... muͤnz-veraͤnderung ... [zu] leidenden abganges, an die hochfuͤrstl. cammer ... ihres schadens sich zu erholen
    1750 HambGSamml. IX 366
  • daß das pacht-quantum auf ein drittel mehr, als das gut vor dem kriege und erfolgten muͤnz-veraͤnderung verpachtet gewesen, erhoͤhet worden
    1762 NCCPruss. III 159
  • die zinsen dieses kapitals betragen in jetzigem gelde nur 140 rthlr. jaͤhrlich, weil ein theil desselben in muͤnze abgeliefert worden, die bey der muͤnzveraͤnderung der reduktion untergegangen
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 132
  • gesetzliche muͤnzveraͤnderungen ohne veraͤnderung des inneren gehaltes gehen auf rechnung des darleihers
    1811 ÖstABGB. § 988
unter Ausschluss der Schreibform(en):