Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzveränderung
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Münzveränderung
, f.
Änderung des festgesetzten Werts einer Münze (I 1)
- muͤnz veraͤnderungck und einschiebung der geringen muͤnz sorten1622 Klotzsch,SächsMünzG. II 553
- daß durch diese münzverenderung allerhand disputa über denen bishero geschlossenen contracten erreget werden könten1623 Sachsen/QNPrivatR. II 2 S. 70
- wir uns wegen der zwischen denen parteien ratione solutionis debitorum (welche unter der nechst-verwichenen münzveränderung entweder in ringhaltig oder sonsten hochgesteigerter guter münz contrahiret worden) ... strittigkeiten dem ... eingesetzten termino noch auf sechs monate lang ... zu prorogiren ... resolviret1625 Schlesien/QNPrivatR. II 2 S. 77
- den unterthanen gestattet wird, wegen des durch ... muͤnz-veraͤnderung ... [zu] leidenden abganges, an die hochfuͤrstl. cammer ... ihres schadens sich zu erholen1750 HambGSamml. IX 366Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß das pacht-quantum auf ein drittel mehr, als das gut vor dem kriege und erfolgten muͤnz-veraͤnderung verpachtet gewesen, erhoͤhet worden1762 NCCPruss. III 159Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die zinsen dieses kapitals betragen in jetzigem gelde nur 140 rthlr. jaͤhrlich, weil ein theil desselben in muͤnze abgeliefert worden, die bey der muͤnzveraͤnderung der reduktion untergegangen1788 Gadebusch,Staatskunde II 132Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gesetzliche muͤnzveraͤnderungen ohne veraͤnderung des inneren gehaltes gehen auf rechnung des darleihers1811 ÖstABGB. § 988Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte