Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzverfassung

Münzverfassung

, f.

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wie Münzordnung 
  • das ... alle muͤntzverfassungen im reiche hindangesatzt: vnter die fuͤsse getreten: vnd ... allsolche muͤntzen, die dem reichs-muͤntz edict vngemesse ... geschlagen worden
    1620 CCMarch. VI 1 Sp. 303
  • dafern er [Obermünzdirektor] ... unserer muͤntz-verfassung zugegen, unordnung und unterschleiffe verspuͤren ... wuͤrde; soll er uns solches so fort ... hinterbringen
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1265
  • [die Bürgerschaft] die beibehaltung der muͤnzverfassungen und der damit connectirten courantbank nothwendig hielt
    1735 Pöhls,HR. I 325
  • daß ... eine richtige ... münzverfassung gemachet [werden möge]
    1750 ActaBoruss.BehO. VIII 659
  • nach der muͤntz-verfassung dieses landes
    1752 NCCPruss. I 293
  • der in reichs- und crays-schluͤssen gegruͤndeten muͤnz-verfassung 
    1756 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 568
  • die oͤsterreichischen staaten haben eine sehr gute muͤnzverfassung 
    1758 v.Justi,Staatsw. II 302
  • da ... in dem so weitlaͤuffigen ... reich, und bey so vielerley arten gantz unterschiedener scheid-muͤntzen auch allerhand an das reich graͤntzender staaten und dererselben einfuͤhrender gelder gantze muͤntz-verfassung eine sache eines einzelnen reich-standes nicht wohl seyn kan, so haben ... die crayß-directoria ... obsorg hergebracht ... probations-taͤg anzustellen, den curs auswaͤrtiger ... roullirender muͤntzen zu bestimmen ... die schaͤdlichen heck-muͤntzen zu zerstoͤren
    1765 Cramer,Neb. 53 S. 67