Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzverlust

Münzverlust

, m.

Abgang von Münzgeld (I) durch Schwund, aber auch eine durch Wertminderung entstehende Einbuße
  • an die unierte städtekasse gezahlt: 1200 fl. münzunkosten 
    1624 Sander,Nürnb. 794
  • sollen ... alle andere ausgaben [der Steuereinnehmer] als ... muͤntz-verlust, zehrungs-kosten ... [bei der Liquidierung ihrer Gebühren] gaͤntzlich wegfallen
    1681 AltenburgSamml. I 664
  • wenn die steuer-einnehmer muͤnzsorten in hoͤherm werth, als sie bey den kassen passiren, eingenommen haben, so duͤrfen sie deswegen nichts als abgang oder muͤnzverlust in rechnungs-ausgabe bringen
    1815 WirtRealIndex III 242