Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzverständige
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, m.
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ein sachkundiger Beamter bei einer Münze (IV)
- dieweil ... der regenspurgische crays-abschid ... vermag, zu dem noͤrdlingischen tag muͤntzverstaͤndige mitzunehmen, ist fuͤr gut angesehen, dises crayses gemeinen wardein und noch eine person des verstaͤndig, darzu zu gebrauchen1567 Moser,KreisAbsch. I 439Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß ... da es die nothdurfft erfordern wuͤrde, die ... wardeine und muͤntz-verstaͤndige auf einen gewissen tag anhero beschrieben ... werden1666 RAbsch. IV 50Faksimile (ca. 100 KB)
- man ... hat auch wegen deren ... muͤnz-koͤsten ... eine solche maaß ... theils von dem crays-general-muͤnz-wardein, und theils von anderen muͤnz-verstaͤndigen ... gesetzetMoser,Staatsarch. 1756 I-VI 567Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg