Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzverständige

Münzverständige

, m.

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ein sachkundiger Beamter bei einer Münze (IV) 
  • dieweil ... der regenspurgische crays-abschid ... vermag, zu dem noͤrdlingischen tag muͤntzverstaͤndige mitzunehmen, ist fuͤr gut angesehen, dises crayses gemeinen wardein und noch eine person des verstaͤndig, darzu zu gebrauchen
    1567 Moser,KreisAbsch. I 439
  • daß ... da es die nothdurfft erfordern wuͤrde, die ... wardeine und muͤntz-verstaͤndige auf einen gewissen tag anhero beschrieben ... werden
    1666 RAbsch. IV 50
  • man ... hat auch wegen deren ... muͤnz-koͤsten ... eine solche maaß ... theils von dem crays-general-muͤnz-wardein, und theils von anderen muͤnz-verstaͤndigen ... gesetzet
    Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 567