Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzverwandte
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, m.
I
wie Münzstand
- [daß] sich eines jeden kreyß muͤntzverwandten, wie sie ... [die entstandenen] außgaben in ihren kreysen unterhalten wollen, vergleichen sollen1551 RAbsch. II 617Faksimile (ca. 116 KB)
- [der Beauftragte Erzherzog Ferdinands in Spanien möge helfen, falls die] münzofficier und person dieses neuen münzdruckhwerchs halben von den hispanischen münzverwanten allerhand widerwertigkeiten zuzufügen understanden werden möchte1584 ArchKulturg. 34 (1952) 312
II
Beamter in einer Münzstätte
- münzverwandter1586 Unger,SteirWsch. 468Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- soll er [Obermünzdirektor] ... sorge tragen, damit ... dieser ... muͤntz-ordnung ... von jedem muͤntz-verwandten in seinem ambte und verrichtung ... nachgelebet werde1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1265Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
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