Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzwährung

Münzwährung

, f.

gültiges, dem gesetzlichen Münzfuß entsprechendes Zahlungsmittel
  • [sollen] eigen- oder gatterherren fuͤr einen guldengroschen ... einen gulden und drey orth ... an obstehender muͤnzwaͤhrung anzunehmen schuldig ... seyn
    1619 Lahner,Samml. 535
  • etliche erben ... sich des beneficii [inventarii] unverantwortlich misbraucht ... sodann an gütern, gefällen und aufwachsenden pensionen mit dem augmento der münzwerung mehr schaden zugefüget
    1623 Frankfurt am Main/QNPrivatR. II 2 S. 65
  • die ausbeut-silber sollen dem grund-herrn und gewercken ... in guter diesem unsern koͤnigreich ... gangbaren muͤntzwaͤhrung an ducaten und thalern ... aus unsern muͤntz-aembtern ... bezahlet werden
    1698 Span,Bergsp. 19
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