Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzwardein

Münzwardein

, m.

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zum Grdw. vgl. DWB. XIII 1986
Beamter an einer Münze (IV), der die Münzherstellung, insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über Gehalt und Wert der verschiedenen Münzsorten beaufsichtigt und überprüft
  • [im Verzeichnis der nach Spanien entsandten Personen wird aufgeführt Joachim L. als] muntzwardein 
    1584 ArchKulturg. 34 (1952) 313
  • B., münzguardien zu Berlin, soll auf seine pflicht berichten, ob daselbst solche münze gemünzt würde
    1661 ProtBrandenbGehR. VI 334
  • die ... regierung an uns geschrieben ... daß echd. ihnen befohlen, ... einen gewissen holländischen reichsthaler wardiren zu lassen, so haben wir denselben dem müntz-guardin alhier zugestellet
    1663 ProtBrandenbGehR. VII 1 S. 56
  • muͤntz-wardein ist ein muͤntz-bedienter, welcher die gepregete muͤntze probiret, ob sie auch nach dem vorgeschriebenen befehl der landes-obrigkeit an schrodt und korn richtig seye
    1704 Hübner,ZtgLex. 745
  • was ... in der alphabetischen consignation benennete personen jaͤhrlich zu contribuiren schuldig seyn ... muͤnz-gardein 6 thl.
    1747 CAug. Forts. I 2 Sp. 481
  • bey falschen geld-muͤnzern ist ... die sorte der angeblichen falschen muͤnze ... zu handen zu bringen, und solche durch muͤnz-wardein oder andere verstaͤndige probiren zu lassen
    1751 CJBavCrim. II 3 § 8
  • bey muͤnzverfaͤlschungen sollen die ... falsche muͤnzen ... durch einen muͤnzwardein, und landprobierer gepruͤffet ... werden
    1769 CCTher. 26 § 21
  • vor wenigen jahren wurden von allen craysen muͤnzwardeine nach Regensburg erfordert, um sich ihrer bei regulirung des reichs-muͤnzwesens ... zu bedienen
    1774 Moser,Reichstage I 47
  • muͤnzwardeine [sind auf den Reichskonvent berufen worden], um muͤnzproben vorzunehmen
    1774 Moser,Reichstage I 323
  • auf den misbrauch des muͤnzrechts ist auf seiten der muͤnzherrschaft der verlust ... auf seiten der muͤnzmeister und muͤnzwardeine aber leib- und lebens- ... strafen gesezt
    1785 Fischer,KamPolR. III 383
  • es darf ... nur in gewissen muͤnzstaͤdten unter aufsicht des ... beeidigten muͤnzwardeins ... gemuͤnzt werden
    1785 Fischer,KamPolR. III 381
  • münzfälschung ... kann begangen werden ... als anmassung des münzrechts ... durch verfertigung guter, oder ... durch verfertigung schlechter münzen ... welche den gesetzlichen äussern und innern werth ... nicht haben ... ohne anmassung des münzrechts ... wenn eine person, die das münzrecht ausübt, der münzwardein oder münzmeister ... die münzgesetze, zumal durch ausprägung schlechter münzen, übertritt
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 156
  • der muͤnzwardein hat daruͤber staͤndige aufsicht zu fuͤhren: ob saͤmmtliche im koͤnigreich cursirende muͤnzen einen ihrem nominalwerth entsprechenden werth an edlem metall haben
    1823 Reyscher,Ges. XVIII 759
unter Ausschluss der Schreibform(en):