Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzwesen

Münzwesen

, n.

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I Gesamtheit dessen, was mit der Münze (I 1) zusammenhängt
  • wir haben solches unrichttigen müntzwesen wegen die meß ... verlengern müessen
    1596 Paumgartner,Bfw. 274
  • obwol wir ... gern gesehen, daß man alhie bey ... diser reichs-versammlung zu einer durchgehenden gleichheit in dem muͤntz-wesen ... kommen koͤnnen
    1598 Moser,StaatsR. I 306
  • das ihr agt. im lande das münzwesen ... frey hielte, alßo das alle münzen unter ihrer agt. bildt und nahmen geschlagen werde
    um 1609 ArchSiebb. 4, 2 (1850) 128
  • solchem verdacht [daß die muͤntzsteigerung ... von ihnen herkommen sey] nun vorzukommen, haben sie ... sich ... verglichen, daß kein jud oder juͤdin ... keinen geld-wechsel ... treiben oder handlen sollen, daraus einiger verdacht zu erkennen, daß das muͤntz-wesen dardurch moͤge gefuͤhrt, und ... die muͤntzsteigerung ferners erreuget werde
    1613 Frankfurt am Main/Schudt,JüdMerkw. III 148
  • ob diese [Juden] vber vnrechter handlung im muͤntzwesen: vnd sich ... vff vnser privilegium ... beruffen wuͤrden: sol jhnen dasselbte in nichten zu staaten kommen
    1620 CCMarch. IV 1 Sp. 1192
  • wenn ... einer sich ... so hoch beschwehret befinde, daß ihme sein verderben darauf stehe, so soll er seine handelsbuͤcher aufweisen, den schaden daraus demonstriren, und mit einem ... eid betheuren, daß er keine thaler nach getroffenen contract, damit er die bezahlung leisten koͤnnte, eingenommen, oder anderer orten verpartiret, noch des muͤnzwesens sich theilhaftig gemacht [habe]
    1621 Lahner,Samml. 174
  • generalausschreiben ... volgende ... puncten betreffendt ... muͤntzwesen; auffwechßlen, verschieben, verfuͤhrung vnd verfaͤlschung guter sorten
    1621 Reyscher,Ges. XII 883
  • in diesem fall, da man ... mit dem münzwesen insgemein von den ordentlichen gesetzen abgewichen
    1623 Sachsen/QNPrivatR. II 2 S. 71
  • das ... landt vndt leute vorderbliche muͤntzwhesen vndt der daraus ... entstandener vnwiederbringlicher schade
    1624 ZHarz 2, 2 (1869) 49
  • wie ... nach dem ... letzten muͤntz-schluß ... eine durchgehende gleichheit im muͤntz-wesen einzufuͤhren [wäre]
    1694 Moser,StaatsR. 31 S. 396
  • daß das münzwesen in unseren landen in sehr großer decadenz gerathen
    1722 ActaBoruss.BehO. III 623
  • damit nun aller steigerung und confusion ... das muͤntz-wesen betreffend, widerstanden ... werden moͤge: als ist ... eine ... wechsel-banck aufgerichtet worden
    1742 Siegel,CJCamb. II 229
  • werden ... in dem muͤntz-wesen, welches ihro hochfuͤrstl. durchl. keineswegs einseitig eingestanden wird, ... sachen veruͤbt, welche ... dem gantzen crays, hoͤchst-nachtheilig fallen
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 293
  • [daß] ein allgemeiner reichsschluß im muͤnzwesen noch lange nicht abzusehen ist
    1754 Pütter,JurPraxis II 149
  • im münzwesen werden ... die münz-probations-tage angestellt, wo man die schlechten münzsorten heruntersetzt oder ... verwirft, damit dem verfall des handels und wandels vorgebogen werde
    1757 RechtVerfMariaTher. 426
  • wie wir das muͤnzwesen auch in unserm altenburgischen fuͤrstenthum ... in voͤllige ordnung, und auf einen dauerhaften fuß setzen moͤchten
    1763 AltenburgSamml. II 111
  • bescheid, wessen sie [richter und schoͤpfen] sich ... in ... verabscheidung der stritt- und rechtssachen, welche uͤber die bezahlung der aigen- und erbzinse des verwirrten muͤnzwesens halben, vor sie kommen wuͤrden, zu verhalten [haben]
    vor 1773 Lahner,Samml. 533
  • haben die im muͤntz-wesen correspondirende obere crayse: Francken, Bayern und Schwaben, sich auch wegen der muͤntzstaͤtte ... verglichen
    1773 Moser,KreisVerf. 740
  • die aufsicht über das münzwesen ist den kreisen aufgetragen; in jedem kreise sind auch gewisse münzstädte, in welchen alle kreisstände, die keine eigenen bergwerke haben ... sollen prägen lassen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 65
  • die aufsicht über das münzwesen ist den kreisen aufgetragen; in jedem kreis sind ... münzstädte, in welchen alle kreisstände, die keine eigenen bergwerke haben, von dem vom kreise bestellten münzmeister und bedienten unter der aufsicht des kreismünzwardeins sollen prägen lassen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 65
II Gesamtheit dessen, was mit der Münzherstellung zusammenhängt
  • daß ... allerley werckzeug zu einem müntzwesen ohne auffschub herbey geschaffet werden solle
    1680 Wielandt,BadMünzG. 349
  • [rückte der Wardein B. an die Spitze der Münzstätte, wo er] das müntzwesen dirigiret und selbsten mitgearbeitet hat
    1736 Wielandt,BadMünzG. 196
unter Ausschluss der Schreibform(en):