Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzzettel
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, m.
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I
Liste der zulässigen Münzgewichte
- 2 gleiche täfelen ... wigt 56 1/2 cronen ... laut m[ünzzettel]s1617 SchwäbWB. VI Nachtr. 2619Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Auflistung des Münzgeldbestandes
- [die Steuereinnehmer sollen] die gelder ... nebst ... registern ... auch richtigen muͤntz-zeddeln, zu unserer steuer-ober-einnahme ... gegen ... qvittung uͤberliefern1678 AltenburgSamml. I 619Faksimile - in Google Books
- wir ... befehlen allen unsern forst- und kastenbeamten, auch allen landrichtern, und pflegern ... welche eine holzabgabe und forstverrechnung haben ... [dieselbe] jaͤhrlich ... mit den gwoehnlichen muͤnzzetteln besonders zu unserer haupt-cassa einzuschicken1787 Bayern/Moser,ForstArch. I 55Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die muͤnzzetteln muͤssen ... ordentlich ... specificirt, und die stuͤcke ... bey jeder sort mit der zahl ausgesezt, und ... jedes stuͤck mit seinem werth exprimirt werden1788 KurpfSamml. IV 884Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
vom Staat ausgegebener Warengutschein bzw. eine Schuldverschreibung
- da es nun wohl drei monath anstehet, bis alle münzzettel nach M. kommen, so könnte vielleicht das ganze quantum silber einmal verkauft und wieder vermünzt werden, ehe die münzzettel in thaler verwechselt worden sind1767 Wielandt,BadMünzG. 236
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