Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzzettel

Münzzettel

, m.

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I Liste der zulässigen Münzgewichte
  • 2 gleiche täfelen ... wigt 56 1/2 cronen ... laut m[ünzzettel]s 
    1617 SchwäbWB. VI Nachtr. 2619
II Auflistung des Münzgeldbestandes
  • [die Steuereinnehmer sollen] die gelder ... nebst ... registern ... auch richtigen muͤntz-zeddeln, zu unserer steuer-ober-einnahme ... gegen ... qvittung uͤberliefern
    1678 AltenburgSamml. I 619
  • wir ... befehlen allen unsern forst- und kastenbeamten, auch allen landrichtern, und pflegern ... welche eine holzabgabe und forstverrechnung haben ... [dieselbe] jaͤhrlich ... mit den gwoehnlichen muͤnzzetteln besonders zu unserer haupt-cassa einzuschicken
    1787 Bayern/Moser,ForstArch. I 55
  • die muͤnzzetteln muͤssen ... ordentlich ... specificirt, und die stuͤcke ... bey jeder sort mit der zahl ausgesezt, und ... jedes stuͤck mit seinem werth exprimirt werden
    1788 KurpfSamml. IV 884
III vom Staat ausgegebener Warengutschein bzw. eine Schuldverschreibung
  • da es nun wohl drei monath anstehet, bis alle münzzettel nach M. kommen, so könnte vielleicht das ganze quantum silber einmal verkauft und wieder vermünzt werden, ehe die münzzettel in thaler verwechselt worden sind
    1767 Wielandt,BadMünzG. 236
unter Ausschluss der Schreibform(en):