Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): müßigen

müßigen

, v.

müßig machen

I frei machen, befreien; sich müßigen sich von einer Verpflichtung befreien, sich einer Handlung oder Sache enthalten, Abstand nehmen
  • daz ... der ... kunig ... mich solcher venkchnuss ... hat gemüssigt vnd ledig gelassen
    1457 WienCopeyBuch 82
  • urlauben und miessigen unnß wier von euer kays. gnaden ... von solchen aiden
    1462 Fugger,Ehrensp. 694
  • soll herzog S. darob seyn, damit er die pflege ... von denselben gaͤsten muͤssige, auf daß sie mit landleuten besetzt werden
    1466 BairLT. V 178
  • ob der gefangen pillich der gefängnuß gemussigt ... werde
    1512 NÖsterr./ÖW. VII 889
  • wo clager sein clag zů recht genůg nit erweyst, sol der antwurtter dauon gemuͤssigt werden
    1520 BairGO. V 15, 2
  • daß er ... sich ... diß gottshaus enthalten und müßigen solle
    1554 FreibDiözArch. 16 (1883) 207
  • von wegen der sibenkreutzer aufnemgelt ... das ... die lehenheyer desselben gemiessigt vnnd erlassen sollen werden
    1556 SchwazErf. Art. 31 § 3
  • so ainer ... hierumben angesprochen, solle inne ain lantrichter müessigen 
    1567 OÖsterr./ÖW. XIII 261
  • wofer iemants ainen weinzierl ... abredet, - und ob er im gleich, so er dem darbei er gearbeit schuldig wär, fürgestreckt sich damit zu miessigen oder außzukaufen, - so soll der abreder ... von der obrigkait gestrafft werden
    1571 NÖsterr./ÖW. VIII 1117
  • das sie sich desselben bans ... muͤssigen 
    1574 Frey,Pract. 147
  • sich aller buͤrgerlichen nahrung enthalten und muͤßigen 
    1592 MünsterPolO.(Schlüter) 138
  • wir woͤllend auch, das sich jedermenigklich des krisens, stümlens und abschneittens der tannesten in unseren banhoͤltzeren muͤssigen soͤlle, by zaͤchen pfundt bůß
    1615 BernStR. VII 2 S. 765
  • wólte er sich dis kouffs gemuͤssiget haben
    1620 HönggMeierg. 111
  • wo aber viech durch böse frid eingieng, soll das viech ... ohne schaden pfendt und behalten werden, und wes der frid ist, soll den schaden biessen, das viech ohne entgelt müessigen 
    1632 OÖsterr./ÖW. XIV 320
  • befehlen ... daß sich alle unsere diener ... veraͤchtlichen redens und schwoͤrens ... gaͤntzlich müssigen und enthalten
    1715 BadLO. 11
II
jn. zu etwas müßigen, sich zu jm. müßigen jn. nötigen, zwingen
vgl. 2müssen
  • das er die pauren ... darzu gemüssigt hat ... das sie ... dieselben greben haben mussen außwerfen
    1464/75 Tucher,NürnbBaumeisterb. 208
  • ausserhalben fruntlichen rechtens anhalten oder mussigen 
    15./16. Jh. NürnbRatsbrf. 189
  • so einer den anderen wider rechts gemiesigt hette, das bey einem grossen frevel verbotten ist ... soll man anzaigen
    1502 Reyscher,Stat. 13
  • weil das capitel hie zu A. sich zu mir [Spalatin] so vnchristlich müssigt 
    1525 MittOsterland 6 (1863/66) 504
  • gedencken wir, diejenigen ernstlich zu strafen, welche ire kinder zu unanmütigen und unangenemen heuraten oder verlobungen müssigen und zwingen
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 281
  • abgenoͤthigte, oder rechtsbegruͤndete, oder rechtliche oder gemuͤssigte klage
    1801 RepRecht IX 176 Anm.
III sich zu etwas müßigen sich die Zeit nehmen für etwas
  • soll er sich des mit den herren ... unterreden ..., auf welchen tag sie sich darzu mussigen wollen, solche rechnung zu hören
    1464/75 Tucher,NürnbBaumeisterb. 240
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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