Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Müßiggang

Müßiggang

, m.

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Nichtstun als rügenswerte, gesellschaftlich geächtete, auch strafbare Haltung
  • ein gar liderlicher haußhalter ... der dem mussigang nachgehengt
    15./16. Jh. NürnbRatsbrf. 247
  • die arbeitsmann und -frauen ... dem müßiggang ... nachhengen, dieselben sollen ... gewarnet sein, daß mans ihnen gedenken wird
    1524 Windsheim/Sehling,EvKO. XI 676
  • mussiggang in ampten, stedten, flecken und dorfern nicht zudulden
    1533 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 188
  • die jenigen, welche oͤffentlicher laster halben, als ehebruch ... spielens, verdechtigs muͤssiggangs ... schuldig befunden
    1573 CCMarch. I 1 Sp. 318
  • soll ... an keinem ort jemands ... müssiggang (welcher dann ein ursprung aller laster und ubels, auch der anfang des bettlens ist) gestattet ... werden
    1574 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 466
  • [Mandat] wider den muͤßiggang und unerbar, gottlos wesen
    1612 BernStR. VII 1 S. 308
  • welcher underthon ... seine khinder oder dienstbothen unnotwendigerweis bei sich enthalten, am taglohn oder müeßiggang umblauffen ... lassen [würde, soll] ... nach ungnaden gestrafft ... werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 6 § 10
  • wie auch im land selbsten sich etliche auf dem muͤßiggang mit bettl, ja vorsetzlicher weis ganz auf die faule seiten legen
    1682 KurpfSamml. IV 563
  • dann wir den muͤssiggang und das faullentzen in unseren fürstenthummen ... zugedulden ... nicht gemeint
    1715 BadLO. 8
  • soll auch denen wegen verübter uebelthaten in arrest befindlichen personen ... der muͤßiggang nicht nachgelassen, selbige vielmehr zu einer ... arbeit angehalten ... werden
    1770 CSax. I 988
  • da der muͤssiggang gewoͤhnlich eine quelle der laster, und in so fern er sich in der freyheit gruͤnden sollte, schon an sich ein verbrechen ist; so pfleget man ... die bettler und muͤssiggaͤnger zum zuchthause ... zu verurtheilen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 823
  • die gesetzgebung hat es sich ... angelegen seyn lassen, den groͤberen ausbruͤchen des eigennutzes und muͤssiggangs entgegenzuarbeiten
    1798 Grolman,KrimRWiss. 333
  • soll die bewilligung zur heirath ... verweigert werden, wenn ... ein theil durch unstaͤtes leben, liederlichkeit und muͤßiggang sich selbst als ein nutzloses mitglied des staates dargestellt hat
    1821 Barth,Handb. 268
  • endlich ist selbst der muͤßiggang (wohl in betracht, daß er aller laster anfang ist) von den gesetzen als eine unsittlichkeit bezeichnet, welcher die ruͤge der sittengerichte verdiene
    1831 Mohl,WürtStR. II 472
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