Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): müttern

müttern

, adj.

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von der 1Mutter (I) ererbt
  • daß denen kreditoren mit keinem fug oder recht zu solchen gütern können treten, ehezuvor seine kinder für ihrer mütterne bezahlet sein
    1661 Eberstein2 II 160
unter Ausschluss der Schreibform(en):