Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Muldengeld

Muldengeld

, n.

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Abgabe für Erzförderung; Gebühr für eine Erlaubnis im Bergbau, die nach Mulden (II) berechneten Erzmengen für eigene Rechnung weiter zu verarbeiten
  • dass keiner sein erzt vom platz nehmen soll, er habe dann zuvor das moldengeld entricht
    1533 Wutke,SchlesBergb. II 32
  • was ... vberschus zu jeden quartal sein wurdet, ... das soll den gewercken ... zu ausspeut aussgetheilt werden, doch in dem allen meinem ... herrn ... ordenlichen zehendt vnnd sylber oder moldengelt vnnd ander irer fürstlichen gnaden habende regalien ... vorbehallten
    1553 Zivier,SchlesBgw. 31
unter Ausschluss der Schreibform(en):