Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mulzer
Artikel davor:
Müllerzunft
mulmichtig
Mult
1Multer
2Multer
Mülterlein
Multholz
Multwald
Multwaldung
mulzen
Mulzer
, m.
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I
Person, die zum Berufsstand der Mälzer gehört
- so der mulzær oder der prew den habern ab dem chasten treit in die potigen, so git man im drei wek13. Jh. Geisenfeld/QE. I 428
- sollen die muͤltzer ihre gersten allhie in der stadt nicht aufkaufen, sie seyn denn zuvor 3 stund oͤffentlich feil gestanden1577/83 LünebRef. 799Faksimile - in Google Books
- die buͤrger in unsern staͤdten werden ... in drey klassen ... abgetheilet ... zur ersten klasse, werden gerechnet gelehrte und promoti, kaufleute ... muͤlzer1786 Gadebusch,Staatskunde I 285Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
ein in das Amt des städtischen Malzmessers oder Aufsehers gewählter Mälzer
- sollen die vier geschwornen mulzer ... vorpflicht sein, alle drey wochen inn die mulz- vnd preuheuser, auch in die ... raths-muͤhlen herumber zu gehen, zuzusehen, damit dem mulzen, preuen vnd mahlen ordentlich nachgangen ... werde1584 EgerZftO. 111Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- die geschwornen multzer aber thuen nur das handtgeliebt dem herrn ambtsträger prästirenum 1680 Siegl,Eger 17Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
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