Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mulzer

Mulzer

, m.


I Person, die zum Berufsstand der Mälzer gehört
  • so der mulzær oder der prew den habern ab dem chasten treit in die potigen, so git man im drei wek
    13. Jh. Geisenfeld/QE. I 428
  • sollen die muͤltzer ihre gersten allhie in der stadt nicht aufkaufen, sie seyn denn zuvor 3 stund oͤffentlich feil gestanden
    1577/83 LünebRef. 799
  • die buͤrger in unsern staͤdten werden ... in drey klassen ... abgetheilet ... zur ersten klasse, werden gerechnet gelehrte und promoti, kaufleute ... muͤlzer 
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 285
II ein in das Amt des städtischen Malzmessers oder Aufsehers gewählter Mälzer 
  • sollen die vier geschwornen mulzer ... vorpflicht sein, alle drey wochen inn die mulz- vnd preuheuser, auch in die ... raths-muͤhlen herumber zu gehen, zuzusehen, damit dem mulzen, preuen vnd mahlen ordentlich nachgangen ... werde
    1584 EgerZftO. 111
  • die geschwornen multzer aber thuen nur das handtgeliebt dem herrn ambtsträger prästiren
    um 1680 Siegl,Eger 17
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