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1Mund

, m., mnd. u. mnl. auch f.
I der Körperteil
  • 1 Teil des menschlichen Gesichtes
  • 2 Maul eines Tieres
II als pars pro toto für die Person und in Wendungen, die auf metonymischem Gebrauch von 1Mund (I) beruhen
  • 1 da Mündlichkeit die persönliche Anwesenheit voraussetzt, steht Mund in verschiedenen Wendungen für mündlich und zugleich persönlich und unmittelbar
    • a persönlich (I), in eigener Person
    • b insb. in Rechtsformeln im Zsh. mit Ladungen vor Gericht oder Mahnungen als Bez. für die unmittelbare Zustellung an eine Person im Unterschied zur Ladung zu Haus und zu Hof oder durch Brief oder auch als Ggs. zu schriftlich 
    • c in verschiedenen Wendungen steht 1Mund für die mündliche Äußerung, insb. von Zeugen vor Gericht (vgl. C. Schott, Ein Zeuge, kein Zeuge/Fschr. F. Elsener (Sigmaringen 1977) 222), oder für eine Willenserklärung; im Munde haben wird für Personen oder Sachen verwendet und bedeutet sprechen bzw. beinhalten; (wieder) in den Mund schlagen heißt in diesem Zsh. das Zurücknehmen einer Äußerung (vgl. Maul IV)
    • d bei Wendungen wie mit einem Mund, gemeinem Mund einstimmig, gemeinsam
  • 2 in Rechtsformeln und Fügungen, die rechtlich bedeutsam sind
    • a js. Mund sein js. Bevollmächtigter sein; jm. seinen Mund geben jn. bevollmächtigen
    • b nach dem beschlossenen Mund nach dem Tode; in beschlossenem Mund behalten die Schweigepflicht wahren
    • c etwas im oder aus dem Mund versterben ein Erbgut wird von jm. hinterlassen
    • d als manch Mund als manch Pfund und ähnliche Formeln bezeichnen die erbrechtliche Teilung nach Köpfen
    • e geküßter Mund / auf den Mund küssen Bez. einer Rechtsgebärde bei einem Friedensschluß oder bei einer Lehnsübertragung
    • f mit gichtigem Munde geständig; bestätigend
    • g Johannes mit dem goldenen Mund j., der schön redet, schmeichelt oder besticht; abgeleitet von Johannes Chrysostomos, genannt oris aurei oder Goldmund
    • h die Formeln mit Mund und Halm, mit Mund und (gesamter) Hand, mit Mund, mit Hand und mit Halm [ore, digito culmoque] bezeichnen bei Vertragsabschluß (auch bei Stipulation), insb. bei der Auflassung von Grundstücken, sowie bei Gelöbnissen verschiedener Art den konstitutiven Teil des Rechtsaktes
    • i mit 2lachendem (I) Munde als Zeichen der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft
    • j in Verbindung mit geschlossen, mehlmundig, melbig, moltig, olmig, tot usw. steht Mund für eine verstorbene Person, gegen die Ansprüche durch Klage gegen die Erben geltend gemacht werden können, wenn die Gläubiger am Grab des verstorbenen Schuldners den Eid geleistet haben
    • k reinen Mund halten bei der Hexenprobe als Zeichen für die Unschuld des Angeklagten; übtr.: eine wahre Aussage machen
    • l unhöfischer Mund Ehrverletzung, Beleidigung im Ggs. zu höfischer Mund: dem den gesellschaftlichen Formen entsprechenden Benehmen
    • m unzüchtiger Mund Verleumdung
III in übtr. Bed.: Wunde

2Mund

, f., in der rechtshistorischen Lit. überwiegend: Munt, f.
I Herrschafts- und Schutzgewalt über Personen und Sachen, Vormundschaft eines Herrn, des Königs, auch des Ehemannes, der den ihm Anbefohlenen oder sich ihm Unterwerfenden Rechtsschutz bietet; im ae. Königs- u. Kirchenfriede
II Geldsumme
  • 1 zu leisten, um die Vormundschaft über Frauen (bzw. Kinder) zu erlangen
  • 2 für den Kauf der Vormundschaft über einen neuen Leibeigenen, an dessen früheren Herrn zu zahlen
  • 3 die Ablösesumme von der Leibeigenschaft
III Zustimmung, Einwilligung

3Mund

, m.
wer einen persönlichen Schutz, eine 2Mund (I) ausübt, der Mundherr der ihm anbefohlenen Mündlinge (I); der Vormund

4Mund

, f.
ein Längenmaß in der Größe einer gespreizten Hand

1mundbar

, adj.
mundbar machen mündlich verkünden und vorbringen, geltend machen

2mundbar

, adj.
I frei von 2Mund (I), mündig (I), volljährig, eigenverantwortlich
  • 1 mündig (I), volljährig; verantwortlich
  • 2 auf einen räuml. Bereich bezogen: frei von der Herrschaft eines best. Schutzherrn
II von jm. ermächtigt, in dessen Namen etwas zu tun
wer gegen Zins den grundherrlichen Hof bewirtschaftet und der 2Mund (I) des Grundherrn unterstellt ist
I Person, die stellvertretend für andere geschuldete Leistungen sammelt und abliefert
II j., der als bevollmächtigter Bote eine Mitteilung mündlich überbringt
Mundzucken als Folge einer bußpflichtigen Körperverletzung
hier eine Vollmachtsurkunde
I Verletzung der Schutzgewalt des Königs oder eines anderen Herrn als Bruch des öffentlichen Friedens
II das für den Mundbryce (I) zu entrichtende Bußgeld, meist in Verbindung mit cyning 
I Schutzgewalt sowie die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten eines Herrn, Sonderfriede, Vormundschaft, Pflegschaft; wie 2Mund (I), Momberei (I); in der latinisierten Form (vgl. Niermeyer 708) mundiburdium in Diplomata, insb. in Lehnsurkunden, sehr häufig
II ae.: Bußgeld für die Verletzung eines Sonderfriedens
schützen, verteidigen (innerhalb einer Mundbyrdness), auch den Schutz eines (Lehns-)Herrn erhalten
I wie 2Mund (I) 
II wie 3Mund 
Person, die sich mündlich für etwas verbürgt hat
"Beschützer, Vormund" AhdGlWB. 424
wie mündig (I) 

munden

, v.
jn. schützen, verteidigen, sich an jn. munden sich der Herrschafts- u. Schutzgewalt einer Person unterstellen

Mundena

, f.
weibliches Mündel 
wie 3Mund, Momber (III) 
strafbar wegen einer bußpflichtigen mündlichen Äußerung
wie Nachfrage 
Beleidigung
I eine Kopfsteuer
II Geldbuße für eine Beleidigung
Abgabe, Steuer, die von den Untertanen als Gegenleistung für den Schutz durch den Mundherrn gezahlt werden muß
ein Versprechen, das nur mündlich geleistet wird
ein Geständnis
daher die Bed. Handgriff, hier: Ergreifung eines Täters

Mundgut

, n.
Gut eines Mundherrn 
ein zu einer Grundherrschaft gehörendes Gut oder ein Bauernhof, dem eine festgesetzte Anzahl von Vieh zugeteilt ist
Schutzherr, der die Pflicht hat, die ihm Untergebenen vor Unrecht zu bewahren, wie Mundmann (II); häufig in Eidesformeln bei der Aufnahme von Neubürgern 
die von einem Mundherrn ausgeübte Vertretung und dessen Schutzpflicht gegenüber den ihm Untergebenen
Beschützer
I in der Kanzleisprache: etwas korrekt abschreiben, ausfertigen
II verfälschen, schönen
die soziale Stellung verdeutlichende Bez. für den Knecht (II 2), der zu den Mundleuten (I) gezählt wird

Mundkosten

, pl., m. sg. auch der Mundkosten, pl.
die Summe der für Nahrung aufgewendeten (Geld-)Mittel

mundlich

, adj.
wie mündig (I) 
ein mündliches Versprechen

1mundlos

, adj.
ohne Vormund; entmündigt

2mundlos

, adj.
nicht mehr berechtigt, Zeugnis abzulegen
(Abgabe für die) Entlassung aus der 2Mund (I) des Landesherrn
eine Handspanne als Maß

Mundmann

, m., pl. auch Mundleute
I wer einem Mundherrn innerhalb eines Treue- und Dienstverhältnisses untersteht. Im 13. Jh. wird die Aufnahme von Mundleuten den Stadtbürgern wegen der möglichen Klientelbildung untersagt; das erste bekannte Verbot ist im Privileg Friedrichs I. für Nürnberg von 1219 enthalten, und 1235 spricht der Mainzer Reichslandfriede, von fürstlichen Interessen bestimmt, ein allgemeines Verbot der Mundleute aus
II Schutzherr, Mundherr, Vormund 
III Richter in einem Landfriedensbund
sich in die 2Mund (I) eines Schutzherrn begeben, Mundmann (I) werden
Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mundmann (I) und Mundherrn 
Verleumdung
"Schutzgeld" BrschwUB. IV 780
ein Sonderfall des Diebstahls von Sachen geringen Wertes oder von Sachen zur sofortigen Verwendung bzw. zum baldigen Verzehr
hier: Diebstahl von Haustieren
die Vollmacht, die jn. zum Mundherrn über einen Mundmann (I) macht

Mundschaft

, f. u. n.
I Vormundschaft, 2Mund (I) 
II der Personenkreis der Mundleute (I) 
I Zins, den ein Mundmann (I) für die Gewährung von Schutz an den Mundherrn zahlt
II Gabe des Mannes für die Übernahme der Vormundschaft über seine Frau
Person, die das Amt des 1Schenken eines Herrn bekleidet
eine Abgabe Erfurter Bürger an den Stadtherrn
I Schlag auf den 1Mund (I 1) als strafbare Körperverletzung
II spiegelnde Strafe bei Beleidigung

(mundsprechend)

, adv., (mundsprechends), adv.
sprechend, mündlich 

(Mundsühne)

, f. u. m.
I Versöhnung zwischen den am Tod eines Mannes Schuldigen und den Verwandten des Getöteten; sie kommt durch die Rechtsgebärde eines Friedenskusses auf den 1Mund (I 1) zum Ausdruck. Metonymisch ist Mundsühne ein Sühngeld, das nach flandrischem Recht der Schuldige zu zahlen hat und dem Mundsühner zu übergeben ist; meist ist dies ein Betrag in Höhe eines Drittels des gesamten Sühngeldes und ein Teil der Erbsühne (II), welche den nächsten Verwandten des Getöteten zusteht
II Versöhnung mit dem Fehdegegner, allgemein eine Form des Sühnevertrags
eine Mundsühne (I) schließen
der Verwandte eines Getöteten, der die Mundsühne (I) als Teil des Wergelds vom schuldigen Totschläger entgegennimmt
zu seinen Mundtagen kommen mündig werden

mundtot

, adj.
wegen Verschwendungssucht für geschäftsunfähig erklärt
wie Maulvieh (I) 
jemand, der eine nicht mündige Person schützt und sie rechtlich vertritt, wie 3Mund, auch der Herr über Unfreie
in Franken: jährliche Abgabe eines Wecks (Brötchens) oder einer Geldsumme gleichen Wertes
Abgabe an den Mundherrn für Landstücke, die als Lehen (I 1) vergeben worden sind