1Mund, m., mnd. u. mnl. auch f.

der Körperteil
    Teil des menschlichen Gesichtes
    Maul eines Tieres
als pars pro toto für die Person und in Wendungen, die auf metonymischem Gebrauch von ¹Mund (I) beruhen
    da Mündlichkeit die persönliche Anwesenheit voraussetzt, steht Mund in verschiedenen Wendungen für mündlich und zugleich persönlich und unmittelbar
      persönlich (I), in eigener Person
      insb. in Rechtsformeln im Zsh. mit Ladungen vor Gericht oder Mahnungen als Bez. für die unmittelbare Zustellung an eine Person im Unterschied zur Ladung zu Haus und zu Hof oder durch Brief oder auch als Ggs. zu schriftlich
      in verschiedenen Wendungen steht ¹Mund für die mündliche Äußerung, insb. von Zeugen vor Gericht (vgl. C. Schott, Ein Zeuge, kein Zeuge/Fschr. F. Elsener (Sigmaringen 1977) 222), oder für eine Willenserklärung; im Munde haben wird für Personen oder Sachen verwendet und bedeutet sprechen bzw. beinhalten; (wieder) in den Mund schlagen heißt in diesem Zsh. das Zurücknehmen einer Äußerung (vgl. Maul IV)
      bei Wendungen wie mit einem Mund, gemeinem Mund einstimmig, gemeinsam
    in Rechtsformeln und Fügungen, die rechtlich bedeutsam sind
      js. Mund sein js. Bevollmächtigter sein; jm. seinen Mund geben jn. bevollmächtigen
      nach dem beschlossenen Mund nach dem Tode; in beschlossenem Mund behalten die Schweigepflicht wahren
      etwas im oder aus dem Mund versterben ein Erbgut wird von jm. hinterlassen
      als manch Mund als manch Pfund und ähnliche Formeln bezeichnen die erbrechtliche Teilung nach Köpfen
      geküßter Mund / auf den Mund küssen Bez. einer Rechtsgebärde bei einem Friedensschluß oder bei einer Lehnsübertragung
      mit gichtigem Munde geständig; bestätigend
      Johannes mit dem goldenen Mund j., der schön redet, schmeichelt oder besticht; abgeleitet von Johannes Chrysostomos, genannt oris aurei oder Goldmund
      die Formeln mit Mund und Halm, mit Mund und (gesamter) Hand, mit Mund, mit Hand und mit Halm [ore, digito culmoque] bezeichnen bei Vertragsabschluß (auch bei Stipulation), insb. bei der Auflassung von Grundstücken, sowie bei Gelöbnissen verschiedener Art den konstitutiven Teil des Rechtsaktes
      mit ²lachendem (I) Munde als Zeichen der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft
      in Verbindung mit geschlossen, mehlmundig, melbig, moltig, olmig, tot usw. steht Mund für eine verstorbene Person, gegen die Ansprüche durch Klage gegen die Erben geltend gemacht werden können, wenn die Gläubiger am Grab des verstorbenen Schuldners den Eid geleistet haben
      reinen Mund halten bei der Hexenprobe als Zeichen für die Unschuld des Angeklagten; übtr.: eine wahre Aussage machen
      unhöfischer Mund Ehrverletzung, Beleidigung im Ggs. zu höfischer Mund: dem den gesellschaftlichen Formen entsprechenden Benehmen
      unzüchtiger Mund Verleumdung
in übtr. Bed.: Wunde