Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mundbauer

Mundbauer

, m.

wer gegen Zins den grundherrlichen Hof bewirtschaftet und der 2Mund (I) des Grundherrn unterstellt ist
  • derjenige, so eine behaussung und hofereith in der markflecken einem oder mehr hat ... dem ausmärker nit allerdings gleich geachtet, sondern ihm und seinem mundbauer zu erhaltung der bauten nach ... nothdurft holz gegeben werden
    1593 Thudichum,Wetterau I 283