Mundbauer, m.
Mundbauer, m.
wer gegen Zins den grundherrlichen Hof bewirtschaftet und der ²Mund (I) des Grundherrn unterstellt ist
vgl.
Mundmann (I)
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derjenige, so eine behaussung und hofereith in der markflecken einem oder mehr hat ... dem ausmärker nit allerdings gleich geachtet, sondern ihm und seinem mundbauer zu erhaltung der bauten nach ... nothdurft holz gegeben werden1593 Thudichum,Wetterau I 283