Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mundbote
Mundbote
, m.
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I
Person, die stellvertretend für andere geschuldete Leistungen sammelt und abliefert
- so aber dieselbigen hübner und lehener ainmüthig werden, und setzen ein mundtbotten uff solche hub oder lehen, sollen unsere herren bey selbigem die zinß warten, und die andere alle ... lassen1566 ArchUFrk. 23 (1875/76) 380
II
j., der als bevollmächtigter Bote eine Mitteilung mündlich überbringt
- so kan auch ferners der wechsel durch einen mund-boten, oder auch vermittelst eines briefes geschlossen werden1726 Siegel,CJCamb. I 394Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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