Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mundgut

Mundgut

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Gut eines Mundherrn 
vgl. Mundhaus
  • de areis vel bonis, que wlgariter dicuntur muntguit 
    1335 MainfrJb. 6 (1954) 95
  • wenn also ein gut 16 rauche, jeden mit 11 gr. 8 pf. zusammen mit 17 thlr. 12 gr. erlegt, so entrichtet die herrschaft 36 mundgüter 
    15. Jh. Oberlausitz/JournDeutschl. 1, 1 (1784) 403
  • der adel ist privilegirt, das er seyne muntguter als zynse von pawern ... nicht vorstewern darff
    1532/45 NLausMag. 71 (1895) 47
  • das kastenamt G. hat in C. 9 unterthanen, darunter sind 5 alte sogenannte mundgüter, so hinter der herrschaft vererbt, vogt-, gericht- und zinsbar sind
    1732 JbMittelfrk. 9 (1838) 79
  • zum mundgute von freyleuten: auf dem mundgute sitzen 18 freyhaͤuser, die geben jeder jaͤhrl. zum mundgute 
    1794 Schwarz,LausWB. IV 166
unter Ausschluss der Schreibform(en):