Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mundieren

mundieren

, v.

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zu lat. mundare säubern, reinigen

I in der Kanzleisprache: etwas korrekt abschreiben, ausfertigen
  • herr bruder stattschreiber wolle diss konzept durch seinen scribenten mir alsbald fleißig mundiren lassen
    1594 WürtLTA.2 I 218
  • die canzleijura haben ... ihre bestimpte forderung, welche uf die bemühung des mundierns, uf widerlegung des pergamens, der schnür, der besiglung, wachses ... deputiert und lasst sich von denselben nichts abbrechen
    1600 WürtLTA.2 II 221
  • so soll er [cantzley-director] auch alle expedirte und mundirte sachen, an urtheilen, decreten, mandaten ... unterschreiben
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 55
  • unsere secretarien ... sollen ... die extensiones ..., wann die ... von den rähten approbiret und unterschrieben seind, alsbald den cancellisten ... zu mundiren überreichen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 61
  • mundiren ... in mundum redigere instrumenta, sive in alia charta purâ scribere [vgl. Cod.Iust. 4,21,17]
    Besold,Thes.(Nürnberg 1679) 662
  • mundiren heißt in der canzleysprache, ein concept mit beobachtung der noͤthigen aͤußerlichen förmlichkeiten ... solchergestalt ins reine schreiben, daß es nachher durch unterschrift und besiegelung vollzogen werden kann
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 137
  • der gehülfe wird keine zeit erübrigen, um dem amtsschreiber auch im mundiren behülflich zu seyn
    1829 SammlArnsberg I 68
II verfälschen, schönen
  • wenn der schänker den wein zu mundiren sich erkühnet, soll selbiger ausgepfiffen und mit 10 thaler gebüßt werden
    1480? Pfalz/v.Basserm.-Jordan,Weinbau II 626
unter Ausschluss der Schreibform(en):